Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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unter Mitwirkung des anderen Ehegatten festgestellt wird. Auf die Aufnahme des 
Verzeichnisses finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des §. 1035 
Anwendung. 
Jeder Ehegatte kann den Zustand der zum eingebrachten Gute gehörenden 
Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 
§. 1529. 
Der eheliche Aufwand fällt dem Gesammtgute zur Last. 
Das Gesammtgut trägt auch die Lasten des eingebrachten Gutes beider Ehe- 
gatten; der Umfang der Lasten bestimmt sich nach den bei dem Güterstande der 
Verwaltung und Nutznießung für das eingebrachte Gut der Frau geltenden Vorschriften 
der §§. 1384 bis 1387. 
§. 1530. 
Das Gesammtgut haftet für die Verbindlichkeiten des Mannes und für die 
in den §§. 1531 bis 1534 bezeichneten Verbindlichkeiten der Frau (Gesammtguts- 
verbindlichkeiten). 
Für Verbindlichkeiten der Frau, die Gesammtgutsverbindlichkeiten sind, haftet 
der Mann auch persönlich als Gesammtschuldner. Die Haftung erlischt mit der 
Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnisse 
der Ehegatten zu einander nicht dem Gesammtgute zur Last fallen. 
§. 1531. 
Das Gesammtgut haftet für Verbindlichkeiten der Frau, die zu den im §. 1529 
Abs. 2 bezeichneten Lasten des eingebrachten Gutes gehören. 
§. 1532. 
Das Gesammtgut haftet für eine Verbindlichkeit der Frau, die aus einem 
nach dem Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft vorgenommenen Rechtsgeschäft 
entsteht, sowie für die Kosten eines Rechtsstreits, den die Frau nach dem Eintritte 
der Errungenschaftsgemeinschaft führt, wenn die Vornahme des Rechtsgeschäfts oder 
die Führung des Rechtsstreits mit Zustimmung des Mannes erfolgt oder ohne seine 
Zustimmung für das Gesammtgut wirksam ist. 
§. 1533. 
Das Gesammtgut haftet für eine Verbindlichkeit der Frau, die nach dem 
Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft in Folge eines ihr zustehenden Rechtes oder 
des Besitzes einer ihr gehörenden Sache entsteht, wenn das Recht oder die Sache zu 
einem Erwerbsgeschäfte gehört, das die Frau mit Einwilligung des Mannes selb- 
ständig betreibt. 
§. 1534. 
Das Gesammtgut haftet für Verbindlichkeiten der Frau, die ihr auf Grund 
der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegen.
	        
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