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§. 1540.
Sind verbrauchbare Sachen, die zum eingebrachten Gute eines Ehegatten
gehört haben, nicht mehr vorhanden, so wird zu Gunsten des Ehegatten vermuthet,
daß die Sachen in das Gesammtgut verwendet worden seien und dieses um den
Werth der Sachen bereichert sei.
§. 1541.
Was ein Ehegatte zu dem Gesammtgut oder die Frau zu dem eingebrachten
Gute des Mannes schuldet, ist erst nach der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft
zu leisten; soweit jedoch zur Berichtigung einer Schuld der Frau ihr eingebrachtes
Gut und ihr Vorbehaltsgut ausreichen, hat sie die Schuld schon vorher zu berichtigen.
Was der Mann aus dem Gesammtgute zu fordern hat, kann er erst nach der
Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft fordern.
§. 1542.
Die Frau kann unter den Voraussetzungen des §. 1418 Nr. 1, 3 bis 5 und
des §. 1468, der Mann kann unter den Voraussetzungen des §. 1469 auf Auf-
hebung der Errungenschaftsgemeinschaft klagen.
Die Aufhebung tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein.
§. 1543.
Die Errungenschaftsgemeinschaft endigt mit der Rechtskraft des Beschlusses,
durch den der Konkurs über das Vermögen des Mannes eröffnet wird.
§. 1544.
Die Errungenschaftsgemeinschaft endigt, wenn ein Ehegatte für todt erklärt
wird, mit dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
§. 1545.
Endigt die Errungenschaftsgemeinschaft nach den §§. 1542 bis 1544, so gilt
für die Zukunft Gütertrennung.
Dritten gegenüber ist die Beendigung der Gemeinschaft nur nach Maßgabe des
§. 1435 wirksam.
§. 1546.
Nach der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft findet in Ansehung des
Gesammtguts die Auseinandersetzung statt. Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich
das Rechtsverhältniß der Ehegatten nach den S§. 1442, 1472, 1473.
Die Auseinandersetzung erfolgt, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen
wird, nach den für die allgemeine Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der
§§. 1475 bis 1477, 1479 bis 1481.
Auf das eingebrachte Gut der Frau finden die für den Güterstand der Ver-
waltung und Nutznießung geltenden Vorschriften der §§. 1421 bis 1424 Anwendung.
Reichs- Gesetzbl. 1896. 70