Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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überläßt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen. 
§. 1619. 
Ueberläßt ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind sein 
Vermögen ganz oder theilweise der Verwaltung des Vaters, so kann der Vater die 
Einkünfte, die er während seiner Verwaltung bezieht, nach freiem Ermessen verwenden, 
soweit nicht ihre Verwendung zur Bestreitung der Kosten der ordnungsmäßigen Ver— 
waltung und zur Erfüllung solcher Verpflichtungen des Kindes erforderlich ist, die bei 
ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden. 
Das Kind kann eine abweichende Bestimmung treffen. 
Das gleiche Recht steht der Mutter zu, wenn das Kind ihr die Verwaltung 
seines Vermögens überläßt. 
§. 1620. 
Der Vater ist verpflichtet, einer Tochter im Falle ihrer Verheirathung zur 
Einrichtung des Haushalts eine angemessene Aussteuer zu gewähren, soweit er bei 
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines standesmäßigen 
Unterhalts dazu im Stande ist und nicht die Tochter ein zur Beschaffung der Aus- 
steuer ausreichendes Vermögen hat. Die gleiche Verpflichtung trifft die Mutter, 
wenn der Vater zur Gewährung der Aussteuer außer Stande oder wenn er 
gestorben ist. 
Die Vorschriften des §. 1604 und des §. 1607 Abs. 2 finden entsprechende 
Anwendung. 
§. 1621. 
Der Vater und die Mutter können die Aussteuer verweigern, wenn sich die 
Tochter ohne die erforderliche elterliche Einwilligung verheirathet. 
Das Gleiche gilt, wenn sich die Tochter einer Verfehlung schuldig gemacht hat, 
die den Verpflichteten berechtigt, ihr den Pflichttheil zu entziehen. 
§. 1622. 
Die Tochter kann eine Aussteuer nicht verlangen, wenn sie für eine frühere 
Ehe von dem Vater oder der Mutter eine Aussteuer erhalten hat. 
§. 1623. 
Der Anspruch auf die Aussteuer ist nicht übertragbar. Er verjährt in einem 
Jahre von der Eingehung der Ehe an. 
§. 1624. 
Was einem Kinde mit Rücksicht auf seine Verheirathung oder auf die Er- 
langung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der 
Wirthschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet 
wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit
	        
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