Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögens- 
verhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt. 
Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels 
im Rechte oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Aus- 
stattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers 
geltenden Vorschriften. 
§. 1625. 
Gewährt der Vater einem Kinde, dessen Vermögen seiner elterlichen oder vormund- 
schaftlichen Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter 
entsprechende Anwendung. 
II. Elterliche Gewalt. 
§. 1626. 
Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt. 
1 Elterliche Gewalt des Vaters. 
§. 1627. 
Der Vater hat kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für 
die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen. 
§. 1628. 
Das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes 
zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger 
bestellt ist. 
§. 1629 
Steht die Sorge für die Person oder die Sorge für das Vermögen des Kindes 
einem Pfleger zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vater 
und dem Pfleger über die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen 
des Kindes betreffenden Handlung das Vormundschaftsgericht. 
§. 1630. 
Die Sorge für die Person und das Vermögen umfaßt die Vertretung des Kindes. 
Die Vertretung steht dem Vater insoweit nicht zu, als nach §. 1795 ein Vor- 
mund von der Vertretung des Mündels ausgeschlossen ist. Das Vormundschafts- 
gericht kann dem Vater nach §. 1796 die Vertretung entziehen. 
§. 1631. 
Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht und die Pflicht, 
das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. 
Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das 
Kind anwenden. Auf seinen Antrag hat das Vormundschaftsgericht ihn durch An- 
wendung geeigneter Zuchtmittel zu unterstützen.
	        
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