Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vater und dem gesetzlichen Vertreter geht die 
Meinung des gesetzlichen Vertreters vor. 
§. 1677. 
Die elterliche Gewalt des Vaters ruht, wenn von dem Vormundschaftsgerichte 
festgestellt wird, daß der Vater auf längere Zeit an der Ausübung der elterlichen 
Gewalt thatsächlich verhindert ist. 
Das Ruhen endigt, wenn von dem Vormundschaftsgerichte festgestellt wird, 
daß der Grund nicht mehr besteht.  
§.1678. 
Solange die elterliche Gewalt des Vaters ruht, ist der Vater nicht berechtigt, 
sie auszuüben; es verbleibt ihm jedoch die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes, 
unbeschadet der Vorschrift des §. 1685 Abs. 2. 
§. 1679. 
Die elterliche Gewalt des Vaters endigt, wenn er für todt erklärt wird, mit 
dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt des Todes gilt. 
Lebt der Vater noch, so erlangt er die elterliche Gewalt dadurch wieder, daß 
er dem Vormundschaftsgerichte gegenüber seinen hierauf gerichteten Willen erklärt. 
§. 1680 
Der Vater verwirkt die elterliche Gewalt, wenn er wegen eines an dem Kinde 
verübten Verbrechens oder vorsätzlich verübten Vergehens zu Zuchthausstrafe oder zu 
einer Gefängnißstrafe von mindestens sechs Monaten verurtheilt wird. Wird wegen 
des Zusammentreffens mit einer anderen strafbaren Handlung auf eine Gesammtstrafe 
erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe, welche für das an dem Kinde verübte Ver- 
brechen oder Vergehen verwirkt ist. 
Die Verwirkung der elterlichen Gewalt tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein. 
§. 1681. 
Endigt oder ruht die elterliche Gewalt des Vaters oder hört aus einem anderen 
Grunde seine Vermögensverwaltung auf, so hat er dem Kinde das Vermögen heraus- 
zugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. 
§. 1682. 
Der Vater ist auch nach der Beendigung seiner elterlichen Gewalt zur Fort- 
führung der mit der Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes ver- 
bundenen Geschäfte berechtigt, bis er von der Beendigung Kenntniß erlangt oder sie 
kennen muß. Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er 
bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung der elterlichen Gewalt kennt 
oder kennen muß. 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die elterliche Gewalt 
des Vaters ruht oder aus einem anderen Grunde seine Vermögensverwaltung aufhört.
	        
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