Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§.  1753.
Die  Bestätigung  des  Annahmevertrags  kann  nicht  nach  dem  Tode  des  Kindes
erfolgen.

Nach  dem  Tode  des  Annehmenden  ist  die  Bestätigung  nur  zulässig,  wenn  der
Annehmende  oder  das  Kind  den  Antrag  auf  Bestätigung  bei  dem  zuständigen  Gericht
eingereicht  oder  bei  oder  nach  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  des
Vertrags  das  Gericht  oder  den  Notar  mit  der  Einreichung  betraut  hat.

Die  nach  dem  Tode  des  Annehmenden  erfolgte  Bestätigung  hat  die  gleiche
Wirkung,  wie  wenn  sie  vor  dem  Tode  erfolgt  wäre.

§.  1754.

Die  Annahme  an  Kindesstatt  tritt  mit  der  Bestätigung  in  Kraft.  Die  Vertragschließenden
  sind  schon  vor  der  Bestätigung  gebunden.

Die  Bestätigung  ist  nur  zu  versagen,  wenn  ein  gesetzliches  Erforderniß  der
Annahme  an  Kindesstatt  fehlt.  Wird  die  Bestätigung  endgültig  versagt,  so  verliert
der  Vertrag  seine  Kraft.

§.  1755.

Ist  der  Annahmevertrag  oder  die  Einwilligung  einer  der  in  den  §§.  1746,
1747  bezeichneten  Personen  anfechtbar,  so  gelten  für  die  Anfechtung  und  für  die
Bestätigung  des  anfechtbaren  Rechtsgeschäfts  die  Vorschriften  des  §.  1748  Abs.  2,
des  §.  1750  Abs.  1  und  des  §.  1751.

§.  1756.

Auf  die  Wirksamkeit  der  Annahme  an  Kindesstatt  ist  es  ohne  Einfluß,  wenn
bei  der  Bestätigung  des  Annahmevertrags  mit  Unrecht  angenommen  worden  ist,  daß
eine  der  in  den  §§.  1746,  1747  bezeichneten  Personen  zur  Abgabe  einer  Erklärung
dauernd  außer  Stande  oder  ihr  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  sei.

§.  1757.
Durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  erlangt  das  Kind  die  rechtliche  Stellung
eines  ehelichen  Kindes  des  Annehmenden.  
Wird  von  einem  Ehepaare  gemeinschaftlich  ein  Kind  angenommen  oder  nimmt
ein  Ehegatte  ein  Kind  des  anderen  Ehegatten  an,  so  erlangt  das  Kind  die  rechtliche
Stellung  eines  gemeinschaftlichen  ehelichen  Kindes  der  Ehegatten.

§.  1758.

Das  Kind  erhält  den  Familiennamen  des  Annehmenden.  Wird  das  Kind  von
einer  Frau  angenommen,  die  in  Folge  ihrer  Verheirathung  einen  anderen  Namen
führt,  so  erhält  es  den  Familiennamen,  den  die  Frau  vor  der  Verheirathung  geführt
hat.  In  den  Fällen  des  §.  1757  Abs.  2  erhält  das  Kind  den  Familiennamen
des  Mannes.

Das  Kind  darf  dem  neuen  Namen  seinen  früheren  Familiennamen  hinzufügen,
sofern  nicht  in  dem  Annahmevertrag  ein  Anderes  bestimmt  ist.