Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Recht, den Familiennamen des Annehmenden zu führen. Diese Vorschrift findet in 
den Fällen des §. 1757 Abs. 2 keine Anwendung, wenn die Aufhebung nach dem 
Tode eines der Ehegatten erfolgt. 
Dritter Abschnitt. 
Vormundschaft. 
Erster Titel. 
Vormundschaft über Minderjährige. 
I. Anordnung der Vormundschaft. 
§. 1773. 
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher 
Gewalt steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Ver- 
mögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. 
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand 
nicht zu ermitteln ist.  
§. 1774. 
Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. 
§. 1775. 
Das Vormundschaftsgericht soll, sofern nicht besondere Gründe für die Be- 
stellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn mehrere Geschwister 
zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen. 
§. 1776. 
Als Vormünder sind in nachstehender Reihenfolge berufen: 
1. wer von dem Vater des Mündels als Vormund benannt ist; 
2. wer von der ehelichen Mutter des Mündels als Vormund benannt ist; 
3. der Großvater des Mündels von väterlicher Seite; 
4. der Großvater des Mündels von mütterlicher Seite. 
Die Großväter sind nicht berufen, wenn der Mündel von einem Anderen als 
dem Ehegatten seines Vaters oder seiner Mutter an Kindesstatt angenommen ist. 
Das Gleiche gilt, wenn derjenige, von welchem der Mündel abstammt, von einem 
Anderen als dem Ehegatten seines Vaters oder seiner Mutter an Kindesstatt an- 
genommen ist und die Wirkungen der Annahme sich auf den Mündel erstrecken. 
§. 1777. 
Der Vater kann einen Vormund nur benennen, wenn ihm zur Zeit seines 
Todes die elterliche Gewalt über das Kind zusteht; er hat dieses Recht nicht, wenn
	        
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