— 499 —
§. 1782.
Zum Vormunde soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung des Vaters
oder der ehelichen Mutter des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist.
Die Mutter kann den von dem Vater als Vormund Benannten nicht ausschließen.
Auf die Ausschließung finden die Vorschriften des §. 1777 Anwendung.
§. 1783.
Eine Frau, die mit einem Anderen als dem Vater des Mündels verheirathet
ist, soll nur mit Zustimmung ihres Mannes zum Vormunde bestellt werden.
§. 1784.
Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen
Erlaubniß zur Uebernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vor-
geschriebene Erlaubniß zum Vormunde bestellt werden.
§. 1785.
Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Vormundschafts-
gericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vor-
mund einer der in den §§. 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.
§. 1786.
Die Uebernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
1. eine Frau;
2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
3. wer mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; ein von einem
Anderen an Kindesstatt angenommenes Kind wird nicht gerechnet;
4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormund-
schaft ordnungsmäßig zu führen;
5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschafts-
gerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann;
6. wer nach §. 1844 zur Sicherheitsleistung angehalten wird;
7. wer mit einem Anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft
bestellt werden soll;
8. wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die Vormund-
schaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die
Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormund-
schaft gleich.
Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vor-
mundschaftsgerichte geltend gemacht wird.
§. 1787.
Wer die Uebernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm
ein Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel
dadurch entsteht, daß sich die Bestellung des Vormundes verzögert.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 75