— 500 —
Erklärt das Vormundschaftsgericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der
Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf
Erfordern des Vormundschaftsgerichts vorläufig zu übernehmen.
§. 1788.
Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch
Ordnungsstrafen zur Uebernahme der Vormundschaft anhalten.
Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
Die Strafen dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche verhängt
werden. Mehr als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden.
§. 1789.
Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu
treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung
soll mittelst Handschlags an Eidesstatt erfolgen.
§. 1790.
Bei der Bestellung des Vormundes kann die Entlassung für den Fall vor-
behalten werden, daß ein bestimmtes Ereigniß eintritt oder nicht eintritt.
§. 1791.
Der Vormund erhält eine Bestallung.
Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des
Mündels, die Namen des Vormundes, des Gegenvormundes und der Mitvormünder
sowie im Falle der Theilung der Vormundschaft die Art der Theilung. Ist ein
Familienrath eingesetzt, so ist auch dies anzugeben.
§. 1792.
Neben dem Vormunde kann ein Gegenvormund bestellt werden.
Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine
Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, daß die Verwaltung nicht erheblich
oder daß die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen,
so kann der eine Vormund zum Gegenvormunde des anderen bestellt werden.
Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormundes finden die für die
Berufung und Bestellung des Vormundes geltenden Vorschriften Anwendung.
II. Führung der Vormundschaft.
§. 1793.
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Ver-
mögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten.