Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden 
Handlung das Vormundschaftsgericht. 
§. 1799. 
Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß der Vormund die Vormund- 
schaft pflichtmäßig führt. Er hat dem Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrigkeiten des 
Vormundes sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das Vormundschafts- 
gericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormundes oder den 
Eintritt eines anderen Umstandes, in Folge dessen das Amt des Vormundes endigt 
oder die Entlassung des Vormundes erforderlich wird. 
Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der 
Vormundschaft Auskunft zu ertheilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft 
beziehenden Papiere zu gestatten. 
§. 1800. 
Das Recht und die Pflicht des Vormundes, für die Person des Mündels zu 
sorgen, bestimmt sich nach den für die elterliche Gewalt geltenden Vorschriften der 
§§. 1631 bis 1633. 
§. 1801. 
Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Vormunde von 
dem Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntniß 
angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist. 
§. 1802. 
Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft 
vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichniß, 
nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, 
dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat 
ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichniß 
ist auch von dem Gegenvormunde mit der Versicherung der Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit zu versehen. 
Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hülfe eines 
Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen. 
Ist das eingereichte Verzeichniß ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht 
anordnen, daß das Verzeichniß durch eine zuständige Behörde oder durch einen zu- 
ständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. 
§. 1803. 
Was der Mündel von Todeswegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von 
einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen 
des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erb- 
lasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen 
worden sind.
	        
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