Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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in schriftlicher Form vorlegt und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde 
unverzüglich zurückweist. 
§. 1832. 
Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Gegen- 
vormundes bedarf, finden die Vorschriften der §§. 1828 bis 1831 entsprechende An- 
wendung. 
§. 1833. 
Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden 
Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt 
von dem Gegenvormunde. 
Sind für den Schaden Mehrere neben einander verantwortlich, so haften sie 
als Gesammtschuldmer. Ist neben dem Vormunde für den von diesem verursachten 
Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Auf- 
sichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Vormund 
allein verpflichtet. 
§. 1834. 
Verwendet der Vormund Geld des Mündels für sich, so hat er es von der 
Zeit der Verwendung an zu verzinsen. 
§. 1835. 
Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, 
so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§. 669, 670 von 
dem Mündel Vorschuß oder Ersatz verlangen. Das gleiche Recht steht dem Gegen- 
vormunde zu.  
Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormundes oder des Gegen- 
vormundes, die zu seinem Gewerbe oder seinem Berufe gehören. 
§. 1836. 
Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Das Vormundschaftsgericht 
kann jedoch dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund 
eine angemessene Vergütung bewilligen. Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn das 
Vermögen des Mündels sowie der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen 
Geschäfte es rechtfertigen. Die Vergütung kann jederzeit für die Zukunft geändert 
oder entzogen werden. 
Vor der Bewilligung, Aenderung oder Entziehung soll der Vormund und, 
wenn ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen ist, auch dieser gehört werden. 
III. Fürsorge und Aufsicht des. Vormundschaftsgerichts. 
§. 1837. 
Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes 
und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch- 
geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. 
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