Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur 
Befolgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen anhalten. Die einzelne Strafe 
darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. 
§. 1838. 
Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß der Mündel zum Zwecke der 
Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer 
Besserungsanstalt untergebracht wird. Steht dem Vater oder der Mutter die Sorge 
für die Person des Mündels zu, so ist eine solche Anordnung nur unter den Vor- 
aussetzungen des §. 1666 zulässig. 
§. 1839. 
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf 
Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen 
Verhältnisse des Mündels Auskunft zu ertheilen. 
§. 1840. 
Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschafts- 
gerichte Rechnung zu legen. 
Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem Vor- 
mundschaftsgerichte bestimmt. 
Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschafts- 
gericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß 
die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist. 
§. 1841. 
Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Aus- 
gaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, 
soweit Belege ertheilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein. 
Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt 
als Rechnung eine aus den Büchern gezogene Bilanz. Das Vormundschaftsgericht 
kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen. 
§. 1842. 
Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund 
die Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestandes vorzulegen. Der Gegen- 
vormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung 
ihm Anlaß giebt. 
§. 1843. 
Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu 
prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen. 
Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, 
können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtswege 
geltend gemacht werden.
	        
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