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§. 1850.
Der Gemeindewaisenrath hat in Unterstützung des Vormundschaftsgerichts
darüber zu wachen, daß die Vormünder der sich in seinem Bezirk aufhaltenden Mündel
für die Person der Mündel, insbesondere für ihre Erziehung und ihre körperliche
Pflege, pflichtmäßig Sorge tragen. Er hat dem Vormundschaftsgerichte Mängel und
Pflichtwidrigkeiten, die er in dieser Hinsicht wahrnimmt, anzuzeigen und auf Er-
fordern über das persönliche Ergehen und das Verhalten eines Mündels Auskunft
zu ertheilen.
Erlangt der Gemeindewaisenrath Kenntniß von einer Gefährdung des Ver-
mögens eines Mündels, so hat er dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen.
§. 1851.
Das Vormundschaftsgericht hat dem Gemeindewaisenrathe die Anordmig der
Vormundschaft über einen sich in dessen Bezirk aufhaltenden Mündel unter Bezeich-
nung des Vormundes und des Gegenvormundes sowie einen in der Person des Vor-
mundes oder des Gegenvormundes eintretenden Wechsel mitzutheilen.
Wird der Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Gemeinde-
waisenraths verlegt, so hat der Vormund dem Gemeindewaisenrathe des bisherigen
Aufenthaltsorts und dieser dem Gemeindewaisenrathe des neuen Aufenthaltsorts die
Verlegung mitzutheilen.
V. Befreite Vormundschaft.
§. 1852.
Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines
Gegenvormundes ausschließen.
Der Vater kann anordnen, daß der von ihm benannte Vormund bei der An-
legung von Geld den in den §§. 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unter-
liegen und zu den im. §. 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegen-
vormundes oder des Vormundschaftsgerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen
sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormundes
ausgeschlossen hat.
§. 1853.
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung
entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den im §. 1816 bezeich-
neten Vermerk in das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eintragen zu lassen.
§. 1854.
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung
entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.
Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablaufe von je zwei
Jahren eine Uebersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Ver-
mögens dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Vormundschaftsgericht kann an-