Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 519 — 
§. 1898. 
Der Vater und die Mutter des Mündels sind nicht berechtigt, einen Vormund 
zu benennen oder Jemand von der Vormundschaft auszuschließen. 
§. 1899. 
Vor den Großvätern ist der Vater und nach ihm die eheliche Mutter des 
Mündels als Vormund berufen. 
Die Eltern sind nicht berufen, wenn der Mündel von einem Anderen als 
dem Ehegatten seines Vaters oder seiner Mutter an Kindesstatt angenommen ist. 
Stammt der Mündel aus einer nichtigen Ehe, so ist der Vater im Falle des 
§. 1701, die Mutter im Falle des §. 1702 nicht berufen. 
§. 1900. 
Eine Ehefrau darf zum Vormund ihres Mannes auch ohne dessen Zustimmung 
bestellt werden. 
Der Ehegatte des Mündels darf vor den Eltern und den Großvätern, die 
eheliche Mutter darf im Falle des §. 1702 vor den Großvätern zum Vormunde 
bestellt werden. 
Die uneheliche Mutter darf vor dem Großvater zum Vormunde bestellt werden. 
§. 1901. 
Der Vormund hat für die Person des Mündels nur insoweit zu sorgen, als 
der Zweck der Vormundschaft es erfordert. 
Steht eine Ehefrau unter Vormundschaft, so tritt die im §. 1633 bestimmte 
Beschränkung nicht ein. 
§. 1902. 
Der Vormund kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Mündels nur 
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren. 
Zu einem Mieth- oder Pachtvertrage sowie zu einem anderen Vertrage, durch 
den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Vormund 
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhältniß länger 
als vier Jahre dauern soll. Die Vorschrift des §. 1822 Nr. 4 bleibt unberührt. 
§. 1903. 
Wird der Vater des Mündels zum Vormunde bestellt, so unterbleibt die Be- 
stellung eines Gegenvormundes. Dem Vater stehen die Befreiungen zu, die nach den 
§§. 1852 bis 1854 angeordnet werden können. Das Vormundschaftsgericht kann 
die Befreiungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Mündels gefährden. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Vater im Falle der 
Minderjährigkeit des Mündels zur Vermögensverwaltung nicht berechtigt sein würde. 
§. 1904. 
Ist die eheliche Mutter des Mündels zum Vormunde bestellt, so gilt für sie 
das Gleiche wie nach §. 1903 für den Vater. Der Mutter ist jedoch ein Gegen-
	        
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