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Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten
soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem Anderen
überlassen.
§. 2066.
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht,
so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden,
nach dem Verhältniß ihrer gesetzlichen Erbtheile bedacht. Ist die Zuwendung unter
einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht
und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im
Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden,
wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins ge-
storben wäre.
§. 2067.
Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne
nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur
Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältniß ihrer
gesetzlichen Erbtheile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des §. 2066 Satz 2 findet
Anwendung.
§. 2068.
Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein
Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen
gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Abkömmlinge insoweit bedacht sind,
als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.
§. 2069.
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der
Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dessen Abkömm-
linge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle
treten würden.
§. 2070.
Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung
bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht
sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer auf-
schiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und
die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts
der Bedingung oder des Termins noch nicht erzeugt sind.
§. 2071.
Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder
Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnisse stehen, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erb-
falls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnisse stehen.