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überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, daß er die Erklärung bei Kenntniß
der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige An-
nahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes oder wider-
rechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
Die Vorschriften des §. 122 finden keine Anwendung.
§. 2079.
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen
zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichttheilsberechtigten übergangen hat, dessen
Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der
erst nach der Errichtung geboren oder pflichttheilsberechtigt geworden ist. Die An-
fechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntniß
der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
§. 2080.
Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen
Verfügung unmittelbar zu Statten kommen würde.
Bezieht sich in den Fällen des §. 2078 der Irrthum nur auf eine bestimmte
Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein,
wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein Anderer zur Anfechtung nicht
berechtigt.
Im Falle des §. 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichttheils-
berechtigten zu.
§. 2081.
Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt,
ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker er-
nannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Nachlaßgerichte.
Das Nachlaßgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mittheilen, welchem
die angefochtene Verfügung unmittelbar zu Statten kommt. Es hat die Einsicht der
Erklärung Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen
Verfügung, durch die ein Recht für einen Anderen nicht begründet wird, insbesondere
für die Anfechtung einer Auflage.
§. 2082.
Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Aufechtungsberechtigte
von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die
für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§. 203, 206, 207 entsprechende An-
wendung.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfalle dreißig Jahre ver-
strichen sind.