Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 561 — 
Vierter Titel. 
Vermächtniß. 
§. 2147. 
Mit einem Vermächtnisse kann der Erbe oder ein Vermächtnißnehmer beschwert 
werden. Soweit nicht der Erblasser ein Anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. 
§. 2148. 
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnißnehmer mit demselben Ver- 
mächtnisse beschwert, so find im Zweifel die Erben nach dem Verhältnisse der Erb- 
theile, die Vermächtnißnehmer nach dem Verhältnisse des Werthes der Vermächtnisse 
beschwert. 
§. 2149. 
Hat der Erblasser bestimmt, daß dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegen- 
stand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. 
Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift. 
§. 2150. 
Das einem Erben zugewendete Vermächtniß (Vorausvermächtniß) gilt als Ver- 
mächtniß auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist. 
§. 2151. 
Der Erblasser kann Mehrere mit einem Vermächtniß in der Weise bedenken, 
daß der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den Mehreren das 
Vermächtniß erhalten soll. 
Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, 
welcher das Vermächtniß erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch 
Erklärung gegenüber dem Beschwerten. 
Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind 
die Bedachten Gesammtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlaßgericht dem 
Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Betheiligten eine Frist zur 
Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher 
die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtniß erhält, ist im Zweifel 
nicht zur Theilung verpflichtet. 
§. 2152. 
Hat der Erblasser Mehrere mit einem Vermächtniß in der Weise bedacht, daß 
nur der Eine oder der Andere das Vermächtniß erhalten soll, so ist anzunehmen, 
daß der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtniß erhält. 
§. 2153. 
Der Erblasser kann Mehrere mit einem Vermächtniß in der Weise bedenken, 
daß der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem ver- 
machten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach §. 2151 Abs. 2.
	        
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