Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 568 — 
§. 2187. 
Ein Vermächtnißnehmer, der mit einem Vermächtniß oder einer Auflage be- 
schwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Ver- 
mächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtniß erhält, 
zur Erfüllung nicht ausreicht. 
Tritt nach §. 2161 ein Anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtniß- 
nehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnißnehmer haften würde. 
Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des §. 1992 finden 
entsprechende Anwendung. 
§. 2188. 
Wird die einem Vermächtnißnehmer gebührende Leistung auf Grund der Be- 
schränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichttheilsanspruchs oder in Ge- 
mäßheit des §. 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnißnehmer, sofern nicht ein anderer 
Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältniß- 
mäßig kürzen. 
§. 2189. 
Der Erblasser kann für den Fall, daß die dem Erben oder einem Vermächtniß- 
nehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der 
Haftung des Erben, wegen eines Pfllichttheilsanspruchs oder in Gemäßheit der 
§§. 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todeswegen anordnen, daß 
ein Vermächtniß oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen 
haben soll. 
§. 2190. 
Hat der Erblasser für den Fall, daß der zunächst Bedachte das Vermächtniß 
nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem Anderen zugewendet, so 
finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§. 2097 
bis 2099 entsprechende Anwendung. 
§. 2191. 
Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfalle 
des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereigniß an einem Dritten 
zugewendet, so gilt der erste Vermächtnißnehmer als beschwert. 
Auf das Vermächtniß finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden 
Vorschriften des §. 2102, des §. 2106 Abs. 1, des §. 2107 und des §. 2110 Abs. 1 
entsprechende Anwendung. 
Fünfter Titel. 
Auflage. 
§. 2192. 
Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vor- 
schriften der §§. 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 ent- 
sprechende Anwendung.
	        
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