Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 571 — 
§. 2204. 
Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Aus- 
einandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§. 2042 bis 2056 zu bewirken. 
Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan 
vor der Ausführung zu hören. 
§. 2205 
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlaß zu verwalten. Er ist insbesondere 
berechtigt, den Nachlaß in Besitz zu nehmen und über die Nachlaßgegenstände zu ver- 
fügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen 
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. 
§. 2206. 
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlaß ein- 
zugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die 
Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlaßgegenstand kann der Testaments- 
vollstrecker für den Nachlaß auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung be- 
rechtigt ist. 
Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Ein- 
willigung zu ertheilen, unbeschadet des Rechtes, die Beschränkung seiner Haftung für 
die Nachlaßverbindlichkeiten geltend zu machen. 
§. 2207. 
Der Erblasser kann anordnen, daß der Testamentsvollstrecker in der Eingehung 
von Verbindlichkeiten für den Nachlaß nicht beschränkt sein soll. Der Testaments- 
vollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach 
Maßgabe des §. 2205 Satz 3 berechtigt. 
§. 2208. 
Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§. 2203 bis 2206 bestimmten Rechte 
nicht, soweit anzunehmen ist, daß sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zu- 
stehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne 
Nachlaßgegenstände, so stehen ihm die im §. 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur 
in Ansehung dieser Gegenstände zu. 
Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Aus- 
führung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern 
nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. 
§. 2209. 
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses 
übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch 
anordnen, daß der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der 
ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, 
daß einem solchen Testamentsvollstrecker die im §. 2207 bezeichnete Ermächtigung 
ertheilt ist. 
Reichs- Gesetzbl. 1896. 84
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.