Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todeswegen 
einer nach den Vorschriften der §§. 267 bis 274 des Strafgesetzbuchs straf- 
baren Handlung schuldig gemacht hat. 
Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn 
vor dem Eintritte des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser 
bestimmt oder in Ansehung deren die strafbare Handlung begangen worden ist, un- 
wirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden 
ist, unwirksam geworden sein würde. 
§. 2340. 
Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend 
gemacht. 
Die Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft zulässig. Einem 
Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vor- 
erben angefallen ist. 
Die Anfechtung kann nur innerhalb der im §. 2082 bestimmten Fristen erfolgen. 
§. 2341. 
Anfechtungsberechtigt ist Jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es 
auch nur bei dem Wegfall eines Anderen, zu Statten kommt. 
§. 2342. 
Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist 
darauf zu richten, daß der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. 
Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils ein. 
§. 2343. 
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen 
verziehen hat. 
§. 2344. 
Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt. 
Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erb- 
unwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem 
Eintritte des Erbfalls erfolgt. 
§. 2345. 
Hat sich ein Vermächtnißnehmer einer der im §. 2339 Abs. 1 bezeichneten Ver- 
fehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtniß anfechtbar. 
Die Vorschriften der §§. 2082, 2083, des §. 2339 Abs. 2 und der §§. 2341, 
2343 finden Anwendung. 
Das Gleiche gilt für einen Pflichttheilsanspruch, wenn der Pflichttheilsberech- 
tigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat. 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 87
	        
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