Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 2352. · 
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnisse bedacht 
ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das 
Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht 
ist. Die Vorschriften der §. 2347, 2348 finden Anwendung. 
Achter Abschnitt. 
Erbschein. 
§. 2353. 
Das Nachlaßgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugniß über sein Erb- 
recht und, wenn er nur zu einem Theile der Erbschaft berufen ist, über die Größe 
des Erbtheils zu ertheilen (Erbschein). 
§. 2354. 
Wer die Ertheilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat an- 
zugeben: 
1. die Zeit des Todes des Erblassers; 
2. das Verhältniß, auf dem sein Erbrecht beruht; 
3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch 
die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbtheil gemindert werden 
würde; 
4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todeswegen vorhanden sind; 
5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist. 
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge 
ausgeschlossen oder sein Erbtheil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller 
anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist. 
§. 2355. 
Wer die Ertheilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes- 
wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, 
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todeswegen 
vorhanden sind, und die im §. 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen An- 
gaben zu machen. 
§. 2356. 
Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des §. 2354 Abs. 1 
Nr. 1, 2), Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und 
im Falle des §. 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind 
die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, 
so genügt die Angabe anderer Beweismittel. 
In Ansehung der übrigen nach den §§. 2354, 2355 erforderlichen Angaben 
hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eidesstatt zu versichern, 
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