Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Anderen in Ansehung eines solchen Rechtes ein nicht unter die Vorschrift des §. 2366 
fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält. 
§. 2368. 
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlaßgericht auf Antrag ein Zeugniß 
über die Ernennung zu ertheilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung 
des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, daß der Testaments- 
vollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß nicht beschränkt 
sein soll, so ist dies in dem Zeugniß anzugeben. 
Ist die Ernennung nicht in einer dem Nachlaßgerichte vorliegenden öffentlichen 
Urkunde enthalten, so soll vor der Ertheilung des Zeugnisses der Erbe wenn thunlich 
über die Gültigkeit der Ernennung gehört werden. 
Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugniß entsprechende An- 
wendung; mit der Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers wird das 
Zeugniß kraftlos. 
§. 2369. 
Gehören zu einer Erbschaft, für die es an einem zur Ertheilung des Erbscheins 
zuständigen deutschen Nachlaßgerichte fehlt, Gegenstände, die sich im Inlande befinden, 
so kann die Ertheilung eines Erbscheins für diese Gegenstände verlangt werden. 
Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des 
Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inlande be- 
findlich. Ein Anspruch gilt als im Inlande befindlich, wenn für die Klage ein 
deutsches Gericht zuständig ist. 
§. 2370. 
Hat eine für todt erklärte Person den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt 
ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkte gestorben, so gilt derjenige, 
welcher auf Grund der Todeserklärung Erbe sein würde, in Ansehung der in den 
§§. 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zu Gunsten des Dritten auch ohne Er- 
theilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, daß der Dritte die Unrichtigkeit der 
Todeserklärung kennt oder weiß, daß die Todeserklärung in Folge einer Anfechtungs- 
klage aufgehoben worden ist. 
Ist ein Erbschein ertheilt worden, so stehen dem für todt Erklärten, wenn er 
noch lebt, die im §. 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine 
Person, deren Tod ohne Todeserklärung mit Unrecht angenommen worden ist. 
Neunter Abschnitt. 
Erbschaftskauf. 
§. 2371. 
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, 
bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
	        
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