Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 2372. - 
Die Vortheile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer 
Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem 
Käufer. 
§. 2373. 
Ein Erbtheil, der dem Verkäufer nach dem Abschlusse des Kaufes durch 
Nacherbfolge oder in Folge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem 
Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtniß ist im Zweifel nicht als mitverkauft an- 
zusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern. 
§. 2374. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vor- 
handenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluß dessen herauszugeben, was er vor dem 
Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die 
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder durch 
ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog. 
§. 2375. 
Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, 
unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer 
den Werth des verbrauchten oder veräußerten Gegenstandes, im Falle der Belastung 
die Werthminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer 
den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschlusse des Kaufes kennt. 
Im Uebrigen kann der Käufer wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus 
einem anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschafts- 
gegenstandes nicht Ersatz verlangen. 
§. 2376. 
Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen eines Mangels 
im Rechte beschränkt sich auf die Haftung dafür, daß ihm das Erbrecht zusteht, daß 
es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testaments- 
vollstreckers beschränkt ist, daß nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichttheilslasten, 
Ausgleichungspflichten oder Theilungsanordnungen bestehen und daß nicht unbeschränkte 
Haftung gegenüber den Nachlaßgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist. 
Fehler einer zur Erbschaft gehörenden Sache hat der Verkäufer nicht zu vertreten. 
§. 2377. 
Die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit 
oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse 
zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichen Falles 
ist ein solches Rechtsverhältniß wiederherzustellen.
	        
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