Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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ausländische Vereine der bezeichneten Art finden die Vorschriften über die Gesellschaft 
sowie die Vorschrift des §. 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
Artikel 11. 
Die Form eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich nach den Gesetzen, welche für 
das den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildende Rechtsverhältniß maßgebend sind. 
Es genügt jedoch die Beobachtung der Gesetze des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft 
vorgenommen wird. 
 Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Rechts- 
geschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein solches Recht 
verfügt wird. 
Artikel 12. 
Aus einer im Auslande begangenen unerlaubten Handlung können gegen einen 
Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den 
deutschen Gesetzen begründet sind. 
Artikel 13. 
Die Eingehung der Ehe wird, sofern auch nur einer der Verlobten ein Deutscher 
ist, in Ansehung eines jeden der Verlobten nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, 
dem er angehört. Das Gleiche gilt für Ausländer, die im Inland eine Ehe 
eingehen. 
In Ansehung der Ehefrau eines nach Artikel 9 Abs. 3 für todt erklärten Aus- 
länders wird die Eingehung der Ehe nach den deutschen Gesetzen beurtheilt. 
Die Form einer Ehe, die im Inlande geschlossen wird, bestimmt sich aus- 
schließlich nach den deutschen Gesetzen. 
Artikel 14. 
Die persönlichen Rechtsbeziehungen deutscher Ehegatten zu einander werden 
nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, auch wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz im 
Auslande haben. 
Die deutschen Gesetze finden auch Anwendung, wenn der Mann die Reichs- 
angehörigkeit verloren, die Frau sie aber behalten hat. 
Artikel 15. 
Das eheliche Güterrecht wird nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, wenn der 
Ehemann zur Zeit der Eheschließung ein Deutscher war. 
Erwirbt der Ehemann nach der Eingehung der Ehe die Reichsangehörigkeit 
oder haben ausländische Ehegatten ihren Wohnsitz im Inlande, so sind für das 
eheliche Güterrecht die Gesetze des Staates maßgebend, dem der Mann zur Zeit der 
Eingehung der Ehe angehörte; die Ehegatten können jedoch einen Ehevertrag schließen, 
auch wenn er nach diesen Gesetzen unzulässig sein würde.
	        
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