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Artikel 36.
Die Gewerbeordnung wird dahin geändert:
I. Der §. 11 Abs. 2 fällt weg; als §. 11a werden folgende Vorschriften.
eingestellt:
Betreibt eine Ehefrau, für deren güterrechtliche Verhältnisse
ausländische Gesetze maßgebend sind, im Inlande selbständig ein
Gewerbe, so ist es auf ihre Geschäftsfähigkeit in Angelegenheiten des
Gewerbes ohne Einfluß, daß sie Ehefrau ist.
Soweit die Frau in Folge des Güterstandes in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt ist, finden die Vorschriften des §. 1405
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Hat die Frau ihren
Wohnsitz nicht im Inlande, so ist der Einspruch des Mannes gegen
den Betrieb des Gewerbes und der Widerruf der ertheilten Ein-
willigung in das Güterrechtsregister des Bezirks einzutragen, in
welchem das Gewerbe betrieben wird.
Betreibt die Frau das Gewerbe mit Einwilligung des Mannes
oder gilt die Einwilligung nach §. 1405 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs als ertheilt, so haftet für die Verbindlichkeiten der Frau
aus dem Gewerbebetriebe ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die dem
Manne kraft des Güterstandes zustehenden Rechte; im Falle des
Bestehens einer ehelichen Gütergemeinschaft haftet auch das gemein-
schaftliche Vermögen.
II. Im §. 107 Abs. 1 werden
1. im Satz 4 die Worte: "an den Vater oder Vormund, sofern diese
es verlangene", ersetzt durch die Worte:
"an den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es verlangt",
2. im Satz 5 die Worte: "an die Mutter" ersetzt durch die Worte:
"an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter".
III. Im §. 108 treten an die Stelle des Satz 2 folgende Vorschriften:
Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters. Ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters
nicht zu beschaffen oder verweigert dieser die Zustimmung ohne
genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die
Gemeindebehörde die Zustimmung ergänzen.
IV. Im §. 110 Abs. 1 werden die Worte: "seines Vaters oder Vormunds"
ersetzt durch die Worte:
"seines gesetzlichen Vertreters".