Reichs-Gesetzblatt
Nr. 6.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. S. öS. — Bekannt-
machung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf
der Schweine. S. 58.
(Nr. 2292.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. Vom
4. März 1896.
Auf Grund des §. 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
Vorschriften über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien erlassen:
I. Der Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den
Konditorwaaren auch Bäckerwaaren hergestellt werden, unterliegt, sofern in
diesen Bäckereien und Konditoreien zur Nachtzeit zwischen achteinhalb Uhr
Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigt
werden, folgenden Beschränkungen:
1. Die Arbeitsschicht jedes Gehülfen darf die Dauer von zwölf Stunden
oder, falls die Arbeit durch eine Pause von mindestens einer Stunde
unterbrochen wird, einschließlich dieser Pause die Dauer von dreizehn
Stunden nicht überschreiten. Die Zahl der Arbeitsschichten darf für
jeden Gehülfen wöchentlich nicht mehr als sieben betragen.
Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten dürfen die Gehülfen nur
zu gelegentlichen Dienstleistungen und höchstens eine halbe Stunde lang
bei der Herstellung des Vorteigs (Hefestücks, Sauerteigs), im Uebrigen
aber nicht bei der Herstellung von Waaren verwendet werden. Er-
streckt sich die Arbeitsschicht thatsächlich über eine kürzere als die im
Absatz 1 bezeichnete Dauer, so dürfen die Gehülfen während des an
der zulässigen Dauer der Arbeitsschicht fehlenden Zeitraums auch mit
anderen als gelegentlichen Dienstleistungen beschäftigt werden.
Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß den Gehülfen eine ununter-
brochene Ruhe von mindestens acht Stunden gewährt werden.
2. Auf die Beschäftigung von Lehrlingen finden die vorstehenden Be-
stimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die zulässige Dauer
der Arbeitsschicht im ersten Lehrjahre zwei Stunden, im zweiten Lehr-
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Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1896.