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Artikel 59.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse
und Lehen, mit Einschluß der allodifizirten Lehen, sowie über Stammgüter.
Artikel 60.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Bestellung einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem Grundstücke, dessen Belastung
nach den in den Artikeln 57 bis 59 bezeichneten Vorschriften nur beschränkt zulässig
ist, dahin gestatten, daß der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke lediglich
im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann.
Artikel 61.
Ist die Veräußerung oder Belastung eines Gegenstandes nach den in den
Artikeln 57 bis 59 bezeichneten Vorschriften unzulässig oder nur beschränkt zulässig,
so finden auf einen Erwerb, dem diese Vorschriften entgegenstehen, die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht-
berechtigten herleiten, entsprechende Anwendung.
Artikel 62.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Rentengüter.
Artikel 63.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Erbpachtrecht,
mit Einschluß des Büdnerrechts und des Häuslerrechts, in denjenigen Bundesstaaten,
in welchen solche Rechte bestehen. Die Vorschriften des §. 1017 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden auf diese Rechte entsprechende Anwendung.
Artikel 64.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Anerbenrecht in
Ansehung landwirthschaftlicher und forstwirthschaftlicher Grundstücke nebst deren Zubehör.
Die Landesgesetze können das Recht des Erblassers, über das dem Anerbenrecht
unterliegende Grundstück von Todeswegen zu verfügen, nicht beschränken.
Artikel 65.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Wasserrecht
angehören, mit Einschluß des Mühlenrechts, des Flötzrechts und des Flößereirechts
sowie der Vorschriften zur Beförderung der Bewässerung und Entwässerung der
Grundstücke und der Vorschriften über Anlandungen, entstehende Inseln und verlassene
Flußbetten.