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verbände) für den von ihren Beamten in Ausübung der diesen anvertrauten öffent-
lichen Gewalt zugefügten Schaden sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das
Recht des Beschädigten, von dem Beamten den Ersatz eines solchen Schadens zu ver-
langen, insoweit ausschließen, als der Staat oder der Kommunalverband haftet.
Artikel 78.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die Beamten
für die von ihnen angenommenen Stellvertreter und Gehülfen in weiterem Umfange
als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche haften.
Artikel 79.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die zur amt-
lichen Feststellung des Werthes von Grundstücken bestellten. Sachverständigen für den
aus einer Verletzung ihrer Berufspflicht entstandenen Schaden in weiterem Umfange
als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche haften.
Artikel 80.
Unberührt bleiben, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine besondere
Bestimmung getroffen ist, die landesgesetzlichen Vorschriften über die vermögens-
rechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten der Beamten der Geistlichen und der Lehrer
an öffentlichen Unterrichtsanstalten aus dem Amts- oder Diensiverhältnisse, mit Ein-
schluß der Ansprüche der Hinterbliebenen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Pfründenrecht.
Artikel 81.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Uebertragbarkeit
der Ansprüche der im Artikel 80 Abs. 1 bezeichneten Personen auf Besoldung, Wartegeld,
Ruhegehalt, Wittwen- und Waisengeld beschränken, sowie die landesgesetzlichen Vor-
schriften, welche die Aufrechnung gegen solche Ansprüche abweichend von der Vorschrift
des §. 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulassen.
Arkikel 82.
Unberührt bleiben die Vorschriften der Landesgesetze über die Verfassung solcher
Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht.
Artikel 83.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Waldgenossenschaften.