Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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jahre eine Stunde weniger beträgt, als die für die Beschäftigung von 
Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht, und daß die nach Ziffer 1 
Absatz 3 zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit sich um eben diese 
Zeiträume verlängert. 
3. Ueber die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer dürfen Gehülfen 
und Lehrlinge beschäftigt werden: 
a) an denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung eines bei Festen 
oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses 
die untere Verwaltungsbehörde Ueberarbeit für zulässig erklärt hat; 
b) außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers 
überlassenen Tagen. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, 
an dem auch nur ein Gehülfe oder Lehrling über die unter den 
Ziffern 1 und 2 festgesetze Dauer beschäftigt worden ist. 
Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor 
dem Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest, muß zwischen den 
Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von 
mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens 
zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im 
zweiten Lehrjahre gewährt werden. 
Die untere Verwaltungsbehörde darf die Ueberarbeit (a) für 
höchstens zwanzig Tage im Jahre gestatten. 
4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden 
Stelle der Betriebsstätte ausgehängt ist: 
a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel, auf 
der jeder Tag, an dem Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung 
unter Ziffer 3b stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit 
mittelst Durchlochung oder Durchstreichung mit Tinte kenntlich 
zu machen ist; 
b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser Be- 
stimmungen (I bis V) wiedergiebt. 
5. An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehülfen und 
Lehrlingen auf Grund des §. 105c der Gewerbeordnung und der in 
den §§. 105e und 105 a. a. D. vorgesehenen Ausnahmebewilligungen 
nur insoweit erfolgen, als dies mit den Bestimmungen unter den 
Ziffern 1 bis 3 vereinbar ist. 
In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehrlingen für den 
Sonntag eine mindestens vierundzwanzigstündige, spätestens am Sonn- 
abend Abend um zehn Uhr beginnende Ruhezeit gewährt wird, dürfen 
die an den zwei vorhergehenden Werktagen endigenden Schichten um 
je zwei Stunden über die unter den Ziffern 1 und 2 bestimmte Dauer 
hinaus verlängert werden. Jedoch muß auch dann zwischen je zwei
	        
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