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jahre eine Stunde weniger beträgt, als die für die Beschäftigung von
Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht, und daß die nach Ziffer 1
Absatz 3 zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit sich um eben diese
Zeiträume verlängert.
3. Ueber die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer dürfen Gehülfen
und Lehrlinge beschäftigt werden:
a) an denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung eines bei Festen
oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses
die untere Verwaltungsbehörde Ueberarbeit für zulässig erklärt hat;
b) außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers
überlassenen Tagen. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung,
an dem auch nur ein Gehülfe oder Lehrling über die unter den
Ziffern 1 und 2 festgesetze Dauer beschäftigt worden ist.
Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor
dem Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest, muß zwischen den
Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von
mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens
zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im
zweiten Lehrjahre gewährt werden.
Die untere Verwaltungsbehörde darf die Ueberarbeit (a) für
höchstens zwanzig Tage im Jahre gestatten.
4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden
Stelle der Betriebsstätte ausgehängt ist:
a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel, auf
der jeder Tag, an dem Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung
unter Ziffer 3b stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit
mittelst Durchlochung oder Durchstreichung mit Tinte kenntlich
zu machen ist;
b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser Be-
stimmungen (I bis V) wiedergiebt.
5. An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehülfen und
Lehrlingen auf Grund des §. 105c der Gewerbeordnung und der in
den §§. 105e und 105 a. a. D. vorgesehenen Ausnahmebewilligungen
nur insoweit erfolgen, als dies mit den Bestimmungen unter den
Ziffern 1 bis 3 vereinbar ist.
In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehrlingen für den
Sonntag eine mindestens vierundzwanzigstündige, spätestens am Sonn-
abend Abend um zehn Uhr beginnende Ruhezeit gewährt wird, dürfen
die an den zwei vorhergehenden Werktagen endigenden Schichten um
je zwei Stunden über die unter den Ziffern 1 und 2 bestimmte Dauer
hinaus verlängert werden. Jedoch muß auch dann zwischen je zwei