— 659 —
§. 25.
Die Kaiserliche Schutztruppe für Südwestafrika besteht auch aus Gemeinen
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine. Als pensionsfähiges Dienstein-
kommen im Sinne des §. 7 dieses Gesetzes gilt:
für Gemeine, welche einschließlich der im Heere oder in der Marine
abgeleisteten Dienstzeit länger als drei Jahre gedient haben, der
Betrag von 1 400 Mark, für die übrigen Gemeinen der Betrag von
1200 Mark.
§. 26.
An die Stelle der §§. 22, 23 und 24 dieses Gesetzes treten für die
Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun folgende Ueber-
gangsbestimmungen:
Für diejenigen Militärpersonen, welche aus den bei der Landes-
hauptmannschaft für Südwestafrika oder dem Gouvernement von
Kamerun auf Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen in die
betreffenden Kaiserlichen Schutztruppen übernommen werden, ist der in
den ersteren bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes dem-
jenigen in der Schutztruppe gleich zu achten.
Denjenigen Militärpersonen, welche aus den vorbezeichneten
Truppen der Landeshauptmannschaft für Südwestafrika oder des
Gouvernements von Kamerun bereits ausgeschieden sind oder in die
Kaiserliche Schutztruppe nicht übernommen werden, und ihren Hinter-
bliebenen können Versorgungsansprüche nach Maßgabe der bisherigen
Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres
und der Kaiserlichen Marine und ihrer Hinterbliebenen vom Reichs-
kanzler zugestanden werden.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die bei der Landeshauptmannschaft
von Togo auf Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen entsprechende
Anwendung.
§. 27.
Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schutztruppen werden
vom Reichskanzler erlassen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.