Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 671 — 
Die Abtheilungsgerichte haben die niedere Gerichtsbarkeit über die zur 
Abtheilung gehörigen, sowie über die derselben vorübergehend überwiesenen 
Militärpersonen. 
Treten mehrere derartige Abtheilungen örtlich unter einen gemeinsamen 
Befehl, so übt der rangälteste Offizier die Befugnisse des Gerichtsherrn über sie aus. 
§. 6. 
Zur Bildung eines Untersuchungsgerichts genügt in allen Fällen die Zu- 
ziehung eines Offiziers oder Sanitätsoffiziers als Beisitzer. 
Der Beisitzer hat in den Straffällen der Offiziere thunlichst dem Dienst- 
grade des Angeschuldigten zu entsprechen. Bei solchen Verhandlungen, welche 
unter Zuziehung eines Aktuars oder eines durch Handschlag an Eidesstatt ver- 
pflichteten Protokollführers ausgenommen werden, kann von Zuziehung eines 
Beisitzers abgesehen werden. 
§. 7. 
In Ermangelung eines Auditeurs können seine Obliegenheiten durch einen 
zum Richteramte befähigten Beamten oder Offizier, und, falls ein solcher nicht 
verfügbar ist, durch einen untersuchungsführenden Offizier oder einen anderen 
Offizier wahrgenommen werden. Die Vereidigung eines solchen Offiziers erfolgt 
nach §. 80 der Militär-Strafgerichtsordnung. Jedoch bedarf es der Zuziehung 
eines weiteren Offiziers zur Vereidigung nicht. 
§. 8. 
Spruchgerichte hinsichtlich sämmtlicher Angehörigen der Schutztruppen sind 
Kriegs- und Standgerichte. 
Die besonderen Bestimmungen der Militär-Strafgerichtsordnung über das 
Verfahren gegen Militärbeamte finden auf die Beamten bei den Schutztruppen 
keine Anwendung. Die oberen Militärbeamten werden hinsichtlich der Kosten- 
freiheit den Offizieren gleichgestellt (Militär-Strafgerichtsordnung §. 274). 
§. 9. 
Vor der Einleitung der förmlichen Untersuchung gegen den Kommandeur 
einer Schutztruppe ist stets Meine Entscheidung einzuholen. 
§. 10. 
Zu einem Kriegsgericht sind als Richter zu berufen: 
à) über einen Offizier: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei 
Kompagnieführer, zwei Lieutenants; 
b) über einen Unteroffizier: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei 
Offiziere, zwei Unteroffiziere; 
97*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.