— 671 —
Die Abtheilungsgerichte haben die niedere Gerichtsbarkeit über die zur
Abtheilung gehörigen, sowie über die derselben vorübergehend überwiesenen
Militärpersonen.
Treten mehrere derartige Abtheilungen örtlich unter einen gemeinsamen
Befehl, so übt der rangälteste Offizier die Befugnisse des Gerichtsherrn über sie aus.
§. 6.
Zur Bildung eines Untersuchungsgerichts genügt in allen Fällen die Zu-
ziehung eines Offiziers oder Sanitätsoffiziers als Beisitzer.
Der Beisitzer hat in den Straffällen der Offiziere thunlichst dem Dienst-
grade des Angeschuldigten zu entsprechen. Bei solchen Verhandlungen, welche
unter Zuziehung eines Aktuars oder eines durch Handschlag an Eidesstatt ver-
pflichteten Protokollführers ausgenommen werden, kann von Zuziehung eines
Beisitzers abgesehen werden.
§. 7.
In Ermangelung eines Auditeurs können seine Obliegenheiten durch einen
zum Richteramte befähigten Beamten oder Offizier, und, falls ein solcher nicht
verfügbar ist, durch einen untersuchungsführenden Offizier oder einen anderen
Offizier wahrgenommen werden. Die Vereidigung eines solchen Offiziers erfolgt
nach §. 80 der Militär-Strafgerichtsordnung. Jedoch bedarf es der Zuziehung
eines weiteren Offiziers zur Vereidigung nicht.
§. 8.
Spruchgerichte hinsichtlich sämmtlicher Angehörigen der Schutztruppen sind
Kriegs- und Standgerichte.
Die besonderen Bestimmungen der Militär-Strafgerichtsordnung über das
Verfahren gegen Militärbeamte finden auf die Beamten bei den Schutztruppen
keine Anwendung. Die oberen Militärbeamten werden hinsichtlich der Kosten-
freiheit den Offizieren gleichgestellt (Militär-Strafgerichtsordnung §. 274).
§. 9.
Vor der Einleitung der förmlichen Untersuchung gegen den Kommandeur
einer Schutztruppe ist stets Meine Entscheidung einzuholen.
§. 10.
Zu einem Kriegsgericht sind als Richter zu berufen:
à) über einen Offizier: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei
Kompagnieführer, zwei Lieutenants;
b) über einen Unteroffizier: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei
Offiziere, zwei Unteroffiziere;
97*