Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Spruchsitzung im 
Wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten 
ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im 
Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen unter 
Angabe der Abstimmung der einzelnen Richterklassen und die Urtheilsformel ent- 
halten. Von dem Inhalt der Erklärungen des Auditeurs oder untersuchungs- 
führenden Offiziers, des Angeschuldigten und des Vertheidigers, der Zeugen und 
der Sachverständigen wird nur das Wesentliche in das Protokoll aufgenommen. 
Insoweit diese Personen bereits im Ermittelungsverfahren vernommen waren, ist 
in dem Protokoll nur zu vermerken, ob und inwiefern ihre Erklärungen etwa 
von den früheren Aussagen in erheblichem Punkte abweichen. 
Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Spruchsitzung oder 
des Wortlautes einer Aussage oder einer Aeußerung an, so hat der Präses die 
vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist 
zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist 
oder welche Einwendungen erhoben sind. Im Uebrigen bedarf es der Verlesung 
des Protokolls nicht. Hat ausnahmsweise schon vor der Spruchsitzung die eid- 
liche Vernehmung von Zeugen stattgefunden, so kann, wenn die Lage der Sache 
dies gestattet, von der nochmaligen Vernehmung abgesehen werden. In diesem 
Falle genügt die Verlesung des früher aufgenommenen Protokolls. 
§. 18. 
Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheiden die Spruchgerichte 
nach ihrer freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueber- 
zeugung. Aus den Erkenntnißgründen muß stets genau hervorgehen, welche 
Thatsachen vom Spruchgericht für festgestellt erachtet sind. 
§. 19. 
Kein Richter darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er 
über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist. 
§. 20. 
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse werden nur von dem Präses und 
dem Referenten unterzeichnet. Einer Untersiegelung bedarf es nicht. 
§. 21. 
Der Reichskanzler hat das Bestätigungsrecht eines kommandirenden Generals, 
der Gouverneur beziehungsweise Landeshauptmann das Bestätigungsrecht eines 
Divisionskommandeurs, der Kommandeur einer oder mehrerer, mit Gerichtsbarkeit 
versehener Abtheilungen das Bestätigungsrecht eines Regimentskommandeurs. 
Im Uebrigen behalte Ich Mir das Bestätigungsrecht vor. Auch bedürfen 
die Erkenntnisse wider obere Militärbeamte, wie die Erkenntnisse wider Offiziere 
und Sanitätsoffiziere Meiner Bestätigung.
	        
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