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Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Spruchsitzung im
Wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten
ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im
Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen unter
Angabe der Abstimmung der einzelnen Richterklassen und die Urtheilsformel ent-
halten. Von dem Inhalt der Erklärungen des Auditeurs oder untersuchungs-
führenden Offiziers, des Angeschuldigten und des Vertheidigers, der Zeugen und
der Sachverständigen wird nur das Wesentliche in das Protokoll aufgenommen.
Insoweit diese Personen bereits im Ermittelungsverfahren vernommen waren, ist
in dem Protokoll nur zu vermerken, ob und inwiefern ihre Erklärungen etwa
von den früheren Aussagen in erheblichem Punkte abweichen.
Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Spruchsitzung oder
des Wortlautes einer Aussage oder einer Aeußerung an, so hat der Präses die
vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist
zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist
oder welche Einwendungen erhoben sind. Im Uebrigen bedarf es der Verlesung
des Protokolls nicht. Hat ausnahmsweise schon vor der Spruchsitzung die eid-
liche Vernehmung von Zeugen stattgefunden, so kann, wenn die Lage der Sache
dies gestattet, von der nochmaligen Vernehmung abgesehen werden. In diesem
Falle genügt die Verlesung des früher aufgenommenen Protokolls.
§. 18.
Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheiden die Spruchgerichte
nach ihrer freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueber-
zeugung. Aus den Erkenntnißgründen muß stets genau hervorgehen, welche
Thatsachen vom Spruchgericht für festgestellt erachtet sind.
§. 19.
Kein Richter darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er
über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
§. 20.
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse werden nur von dem Präses und
dem Referenten unterzeichnet. Einer Untersiegelung bedarf es nicht.
§. 21.
Der Reichskanzler hat das Bestätigungsrecht eines kommandirenden Generals,
der Gouverneur beziehungsweise Landeshauptmann das Bestätigungsrecht eines
Divisionskommandeurs, der Kommandeur einer oder mehrerer, mit Gerichtsbarkeit
versehener Abtheilungen das Bestätigungsrecht eines Regimentskommandeurs.
Im Uebrigen behalte Ich Mir das Bestätigungsrecht vor. Auch bedürfen
die Erkenntnisse wider obere Militärbeamte, wie die Erkenntnisse wider Offiziere
und Sanitätsoffiziere Meiner Bestätigung.