Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

 
 
 
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sendung und ihre Erledigung im Lande der Bestimmung durch die- 
jenigen Behörden, welche die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung 
von Branntwein-Uebergangsscheinen oder Branntwein-Versendungs- 
scheinen I besitzen. 
Für das Großherzogthum Luxemburg verbleibt es dabei, daß die 
ebengedachten Abfertigungen denjenigen beigezählt werden, welche zu dem 
Geschäftsbereiche der Zolldirektion und des Hauptzollamts gehören. 
b) Die Abfertigung des Branntweins auf Uebergangsschein oder Ver- 
sendungsschein I und das Verfahren bei Ausstellung und Erledigung 
dieser Scheine richtet sich nach denjenigen Vorschriften, welche in Deutsch- 
land über die Versendung von unter Steueraufsicht stehendem Brannt- 
wein, Likören und sonstigen Trinkbranntweinen gelten. Jedoch soll 
bei Versendung von Likören, solange nicht von einem der vertrag- 
schließenden Theile die jedesmalige Ermittelung des Alkoholgehalts für 
erforderlich bezeichnet wird, von dieser Ermittelung abgesehen und der 
Alkoholgehalt auf 35 Volumenprozent angenommen werden. 
c) Ein Uebergangsschein ist nur für solchen im freien Verkehr befindlichen 
Branntwein auszufertigen, welcher nach den für die Abfertigung zur 
Ausfuhr nach dem Zollauslande bestehenden Vorschriften als vergütungs- 
fähig zu behandeln ist. Die Ausfertigung eines Uebergangsscheins ist 
daher namentlich in dem Falle abzulehnen, wenn sich bei der Prüfung 
der zur Abfertigung vorgeführten Waare Spuren zuvoriger Denaturirung 
des Branntweins nachweisen lassen. 
 d) Von den betreffenden Abfertigungsstellen in Luxemburg wird über den 
Ein- und Ausgang von Branntwein, der nach Ziffer II Absatz 1 
unter a und b bei der gegenseitigen Abrechnung in Betracht kommt, 
je ein Notizregister geführt. In diese Notizregister sind nach der Liter- 
menge reinen Alkohols einzutragen: 
1. die Branntweinmengen, die im freien Verkehr auf Uebergangs- 
schein abgefertigt worden sind, 
2. die auf Versendungsschein 1 abgefertigten Branntweinmengen, die 
der Maischbottich- oder Materialsteuer unterlegen haben. 
e) Die Zolldirektion in Luxemburg stellt auf Grund der von den luxem- 
burgischen Abfertigungsstellen geführten Notizregister und der zugehörigen 
Beläge nach Ablauf jedes Rechnungsjahres zunächst eine vorläufige, 
dann eine schließliche Nachweisung auf, aus der die Litermenge reinen 
Alkohols des auf Uebergangsschein oder Versendungsschein I aus dem 
Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft nach Luxemburg und um- 
gekehrt übergegangenen Branntweins, sowie die Beträge an Maischbottich- 
oder Materialsteuer und Verbrauchsabgaben-Vergütung zu ersehen sind, 
die nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer II Absatz 1 unter a 
und b wechselseitig in Aufrechnung zu bringen sind. 
Die herauszuzahlenden Beträge werden auf Grund dieser Nach- 
weisung festgestellt.
	        
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