Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 31.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886,
29. März 1895 und 29. März 1896. S. 701. — Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit
im Eisenbahnwesen. S. 702.
(Nr. 2337.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze
vom 16. März 1886, 29. März 1895 und 29. März 1896. Vom 5. Sep-
tember 1896.
Auf Ihren Bericht vom 2. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes
vom 16. März 1886, betreffend die Herstellung des Nord-Ostseekanals (Reichs-
Gesetzbl. S. 58), ein Betrag von 840 439 Mark, auf Grund des Gesetzes vom
29. März 1895, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Ver-
waltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-
Gesetzbl. S. 207), ein Betrag von 42 519 392 Mark und auf Grund des Gesetzes
vom 29. März 1896, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der
Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-
Gesetzbl. S. 86), ein Betrag von 26 659 121 Mark, zusammen 70 018 952 Mark
nach Abzug der durch das Gesetz vom 16. April 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 103)
behufs Verminderung der Reichsschuld aus dem Ertrage der Zölle und der Taback-
steuer für das Etatsjahr 1895/96 zur Verfügung gestellten 13 000 000 Mark
mit noch 57 018 952 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und
zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar
über zweihundert Märk, fünfhundert Mark, eintausend Mark und fünftausend Mark
ausgegeben werde.
Ich ermächtige Sie, den Zinsfuß für die aufzunehmende Anleihe auf
jährlich drei vom Hundert und die Zinstermine auf den 1. April und 1. Oktober
oder auch auf den 2. Januar und 1. Juli festzusetzen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein-
lösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden
Reichs-Gesetzbl. 1896. 105
Ausgegeben zu Berlin den 17. September 1896.