Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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von Gegenständen, deren Einfuhr im Widerspruch mit den japanischen Gesetzen 
über den Schutz der Erfindungen, Handelsmarken oder Urheberrechte stehen 
würde; oder von sonstigen Gegenständen, die in sanitärer Hinsicht oder für die 
öffentliche Sicherheit oder Moral gefährlich sein könnten. 
Die in dem genannten Tarif aufgeführten Werthzölle sollen, soweit als es 
für thunlich erachtet werden wird, in spezifische Zölle, die in der gegenwärtigen 
japanischen Silber-Währung zu berechnen sind, durch eine Nachtragskonvention 
umgewandelt werden, welche zwischen den beiden Regierungen sobald als möglich 
abgeschlossen werden soll; als Grundlage für diese Umwandlung sollen die Durch- 
schnittspreise genommen werden, welche in den japanischen Zollübersichten während 
der dem Tage des gegenwärtigen Protokolls vorhergehenden sechs Kalendermonate 
nachgewiesen worden sind, unter Zuschlag der Kosten für Versicherung und 
Transport vom Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationsplatze bis zum Landungs- 
hafen, sowie eventuell der Kommissionsspesen. 
Es besteht jedoch Einverständniß darüber, daß hinsichtlich der unter den 
Nummern 2, 11, 18, 19, 20, 21, 24, 30, 31, 34, 35, 38, 39, 40, 41, 44, 
47, 48, 56, 59 des beigefügten Tarifs aufgeführten Gegenstände die zwischen 
Japan und Großbritannien vereinbarte Umrechnung der Werthzölle in spezifische 
Zölle für die deutsche Einfuhr maßgebend sein soll. 
Solange und soweit die Umwandlung in spezifische Zölle nicht erfolgt ist, 
sollen die Werthzölle in Gemäßheit der am Schlusse des beigefügten Tarifs auf- 
geführten Vorschrift erhoben werden. 
Für die in dem beigefügten Tarif nicht aufgeführten Gegenstände soll, 
unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XIX des Vertrages von 1869 und 
der Artikel V und XVI des heute unterzeichneten Vertrages, sechs Monate nach 
dem Austausch der Ratifikationen des letzteren der japanische Generaltarif Geltung 
erlangen, mit der Maßgabe jedoch, daß dieser Generaltarif sowie etwaige spätere 
Abänderungen desselben sechs Monate zuvor bekannt gemacht sein müssen, ehe 
sie auf die deutsche Emfuhr in Japan zur Anwendung gebracht werden dürfen. 
Sobald und soweit die vorgenannten Tarife Geltung erlangen, soll der 
jetzt in Japan für deutsche Güter und Waaren geltende Tarif seine Wirksamkeit 
verlieren. 
In allen anderen Beziehungen sollen die Bestimmungen des bestehenden 
Vertrages und der dazu nachträglich getroffenen Vereinbarungen bedingungslos 
bis zum Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrages 
in Wirksamkeit bleiben. 
4. Zu Artikel XVII. 
 Es besteht Einverständniß darüber, daß in jedem der beiden vertrag- 
schließenden Länder den Angehörigen des anderen Theiles der Schutz von Er- 
findungen, von Mustern (einschließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von 
Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dann gewährt werden 
muß, wenn die hierfür vom Gesetze vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. 
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