Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 731 — 
Berlin, den 4. April 1896. 
Der unterzeichnete außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Seiner 
Majestät des Kaisers von Japan beehrt sich Seiner Excellenz dem Staatsminister, 
Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, Herrn Freiherrn 
Marschall von Bieberstein, auf die Note vom heutigen Tage zu erwidern, daß 
die darin unter Nummer 1 bis 4 zum Ausdruck gebrachten Voraussetzungen, 
welche den Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken, die Errichtung von Waaren- 
häusern, die Steuerfreiheit der Grundstücke in den Fremdenniederlassungen und 
die Erhaltung wohlerworbener Rechte nach Ablauf des Vertrages zum Gegenstande 
haben, in allen Punkten zutreffend sind. 
Gleichzeitig unterläßt der Unterzeichnete nicht, kraft besonderer Ermächtigung 
der Kaiserlich japanischen Regierung, mit Rücksicht auf die entsprechende Anfrage 
des Herrn Freiherrn von Marschall, Folgendes mitzutheilen: 
Die Kaiserlich japanische Regierung hält es für wünschenswerth, daß die 
Gesetzbücher des japanischen Reichs thatsächlich in Wirksamkeit sind, sobald das 
zwischen Japan und Deutschland gegenwärtig bestehende Vertragsverhältniß seine 
Geltung verliert; sie verpflichtet sich deshalb, die im ersten Absatz des Artikels XXI 
des Vertrages vorgesehene Anzeige nicht eher zu machen, als bis diejenigen Theile 
der genannten Gesetzbucher, welche sich jetzt noch in Vorbereitung befinden, in 
Kraft gesetzt sein werden. 
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Seiner Excellenz dem 
Herrn Freiherrn von Marschall die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hoch- 
achtung zu erneuern. 
Vicomte Aoki. 
An 
Seine Excellenz den Staatsminister, Staatssekretär des 
Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs 
Herrn Freiherrn Marschall von Bieberstein 
etc. etc. etc.   
  
Reichs- Gesetzbl. 1896. 113
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.