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Berlin, den 4. April 1896.
Der unterzeichnete außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Seiner
Majestät des Kaisers von Japan beehrt sich Seiner Excellenz dem Staatsminister,
Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, Herrn Freiherrn
Marschall von Bieberstein, auf die Note vom heutigen Tage zu erwidern, daß
die darin unter Nummer 1 bis 4 zum Ausdruck gebrachten Voraussetzungen,
welche den Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken, die Errichtung von Waaren-
häusern, die Steuerfreiheit der Grundstücke in den Fremdenniederlassungen und
die Erhaltung wohlerworbener Rechte nach Ablauf des Vertrages zum Gegenstande
haben, in allen Punkten zutreffend sind.
Gleichzeitig unterläßt der Unterzeichnete nicht, kraft besonderer Ermächtigung
der Kaiserlich japanischen Regierung, mit Rücksicht auf die entsprechende Anfrage
des Herrn Freiherrn von Marschall, Folgendes mitzutheilen:
Die Kaiserlich japanische Regierung hält es für wünschenswerth, daß die
Gesetzbücher des japanischen Reichs thatsächlich in Wirksamkeit sind, sobald das
zwischen Japan und Deutschland gegenwärtig bestehende Vertragsverhältniß seine
Geltung verliert; sie verpflichtet sich deshalb, die im ersten Absatz des Artikels XXI
des Vertrages vorgesehene Anzeige nicht eher zu machen, als bis diejenigen Theile
der genannten Gesetzbucher, welche sich jetzt noch in Vorbereitung befinden, in
Kraft gesetzt sein werden.
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Seiner Excellenz dem
Herrn Freiherrn von Marschall die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung zu erneuern.
Vicomte Aoki.
An
Seine Excellenz den Staatsminister, Staatssekretär des
Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs
Herrn Freiherrn Marschall von Bieberstein
etc. etc. etc.
Reichs- Gesetzbl. 1896. 113