Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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die Gesetze des Landes es gestatten, bei den zuständigen Lokalbehörden die Eröffnung 
des Konkurses beantragen können. Nach erfolgter Konkurseröffnung sollen alle 
Schriftstücke, Effekten oder Werthe der Nachlaßmasse den zuständigen Lokalbehörden 
oder den Verwaltern der Konkursmasse überliefert werden, wobei es die Aufgabe 
der Konsularbeamten bleibt, die Interessen ihrer Landesangehörigen wahrzunehmen. 
g. Wenn mit Ablauf der im Absatz d erwähnten Frist keine Forderung 
gegen den Nachlaß vorliegt, so sollen die Konsularbeamten, nachdem alle dem 
Nachlasse zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach den im Lande geltenden 
Tarifen bezahlt und berichtigt sind, endgültig Besitz von dem Nachlasse ergreifen, 
ihn liquidiren und den gesetzlichen Erben überweisen, ohne daß sie anderweit als 
ihrer eigenen Regierung Rechnung abzulegen haben. · 
h. ln allen Fragen, welche über die Eröffnung, Verwaltung und Liqui- 
dation der Hinterlassenschaft von Angehörigen eines der beiden Länder in dem 
anderen entstehen, sollen die betreffenden Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln 
und Konsularagenten von Rechtswegen zur Vertretung der Erben befugt sein und 
sind amtlich als deren Bevollmächtigte anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet 
wären, ihren Auftrag durch eine besondere Vollmacht nachzuweisen. 
Die Konsularbeamten können daher entweder in Person oder durch einen 
landesgesetzlich dazu befugten Vertreter vor der zuständigen Landesbehörde auf- 
treten und in allen den Nachlaß betreffenden Angelegenheiten die Interessen der 
Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen diese erhobenen Ansprüche einlassen. 
Sie sind jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testamentsvollstrecker oder 
die gegenwärtigen beziehungsweise durch Bevollmächtigte vertretenen Erben von 
jedem Anspruch in Kenntniß zu setzen, der etwa bei ihnen gegen die Nachlaß- 
masse erhoben wird, damit die Vollstrecker oder Erben ihre Einreden gegen solche 
Ansprüche geltend machen können. 
Es ist indessen selbstverständlich, daß die Generalkonsuln, Konsuln, Vice- 
konsuln und Konsularagenten, da sie als Bevollmächtigte ihrer Landesangehörigen 
betrachtet werden, persönlich wegen einer den Nachlaß betreffenden Angelegenheit 
gerichtlich nicht in Anspruch genommen werden können. 
i. Das Erbrecht sowie die Theilung des Nachlasses des Verstorbenen richten 
sich nach den Gesetzen seines Landes. 
Alle Ansprüche wegen des Erbrechts und der Nachlaßtheilung sollen durch 
die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden dieses Landes und in Gemäßheit der 
Gesetze des letzteren entschieden werden. 
k. Wenn ein Deutscher in Japan oder ein Japaner in Deutschland an 
einem Orte verstirbt, an welchem oder in dessen Nähe kein Konsularbeamter 
seines Landes vorhanden ist, so haben die zuständigen Lokalbehörden nach Maß- 
gabe der Landesgesetze ein Verzeichniß der Hinterlassenschaft des Verstorbenen 
aufzunehmen und ihre Siegel anzulegen. Beglaubigte Abschriften der betreffenden 
Urkunden sind nebst der Todesurkunde und allen die Nationalität des Verstorbenen 
darthuenden Schriftstücken binnen kürzester Frist dem dem Nachlaßorte nächsten 
Konsularbeamten zu übersenden.
	        
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