Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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welcher vorläufig vom Verkehr ausgeschlossen werden, und die Zeit, 
für welche dieser Ausschluß erfolgen soll (§. 38 Absatz 2 Satz 3 des 
Börsengesetzes); 
5. die Merkmale (Betrag, Reihen, Nummern) der zu emittirenden Stücke, 
und ob diese auf den Inhaber oder auf Namen lauten; 
6. die Bestimmungen über Kündbarkeit oder Unkündbarkeit, sowie über 
die Tilgung der Werthe; 
7. die Art der Sicherstellung für Kapital-, Zins- oder Dividenden- 
zahlungen und die Umstände, welche für die Beurtheilung der Sicher- 
stellung von Bedeutung sind; 
8. die Vorzugsrechte, welche den zu emittirenden Werthen vor früher aus- 
gegebenen Werthen, oder diesen vor jenen zustehen (Prioritätsschulden, 
Prioritätsaktien u. s. w.); 
9. die bei Zins-, Dividenden- oder Kapitalzahlungen erfolgenden Abzüge oder 
Beschränkungen; 
10. die Plätze und die Termine, an denen die Zinsen oder Dividenden und 
die Kapitalbeträge zahlbar sind; den Zinssatz; die Fristen für die Ver- 
jährung des Anspruchs auf Zinsen oder Dividenden und auf die 
Kapitalbeträge; 
11. den im Falle des §. 3 Absatz 4 festgesetzten Umrechnungskurs. 
§. 6. 
Außerdem muß der Prospekt enthalten: 
A. bei Anleihen eines ausländischen Staates, einer ausländischen kommunalen 
Körperschaft oder kommunalen Kreditanstalt: 
1. eine Uebersicht über den letzten (ordentlichen und außerordentlichen) 
Haushalts-Etat des Gemeinwesens oder die Angabe, daß das 
Gemeinwesen einen Haushalts-Etat nicht veröffentlicht; 
2. eine Uebersicht über die wesentlichen Ergebnisse der drei letzten 
Jahreshaushaltsabschlüsse des Gemeinwesens; 
3. eine Uebersicht über den Schuldenbestand des Gemeinwesens; 
4. sofern die Verbindlichkeiten, welche das Gemeinwesen innerhalb 
der letzten zehn Jahre aus Anleihen nach Maßgabe der öffentlichen 
Anleihebedingungen durch Zins- oder Kapitalzahlung zu erfüllen 
hatte, bisher unerledigt geblieben sind, die Mittheilung der darauf 
bezüglichen Umstände; 
B. bei Antheilscheinen oder Schuldverschreibungen eines gewerblichen Unter- 
nehmens: 
1. eine Bezeichnung des Zwecks und des Umfanges des Unternehmens; 
2. Angaben über eine dem Unternehmen ertheilte Konzession (Privileg), 
deren Dauer und die das Unternehmen besonders belastenden 
Konzessionsbedingungen; 
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