Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

10. 
11. 
12. 
13. 
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der Hinweis auf die betreffenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, 
soweit diese durch den Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert sind; 
9. die zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungenen besonderen Vortheile, 
soweit sie in fortlaufenden Bezügen oder in der Rückzahlung der Aktien 
bestehen; 
10. sofern nicht bereits zwei volle Jahre seit Eintragung der Gesellschaft 
in das Handelsregister verflossen sind: die zu Gunsten einzelner Aktionäre 
bedungenen, nicht unter Ziffer 9 fallenden besonderen Vortheile; die 
von der Gesellschaft übernommenen vorhandenen oder herzustellenden 
Anlagen oder sonstigen Vermögensstücke; die von Aktionären auf das 
Grundkapital gemachten Einlagen, welche nicht durch Baarzahlung zu 
leisten sind; der Gesammtaufwand, welcher zu Lasten der Gesellschaft 
an Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für die 
Gründung oder deren Vorbereitung gewährt ist; 
11. die in den letzten fünf Jahren vertheilten Dividenden; 
12. die Bilanz des letzten Geschäftsjahres nebst Gewinn- und Verlust- 
rechnung oder — sofern das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft noch 
nicht abgelaufen ist — eine Gegenüberstellung der Vermögensstücke 
und Verbindlichkeiten; 
13. die Höhe der Hypothekenschulden und Anleihen, deren Fälligkeit und 
Tilgungsart; 
14. die Bezugsrechte der ersten Zeichner und anderer Personen. 
Bei Schuldverschreibungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden 
die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
§. 8. 
Es sind beizugeben: 
 
1. jedem Zulassungsantrage der Nachweis über den der Emission zu 
Grunde liegenden Rechtstitel (§. 5 Ziffer 2), sowie über das Verhältniß 
zu früher ausgegebenen Werthen (§. 5 Ziffer 8); 
2. dem Antrage auf Zulassung der Anleihe eines ausländischen Staates, 
einer ausländischen kommunalen Körperschaft oder kommunalen Kredit- 
anstalt: der Nachweis, daß die durch §. 6 A unter 1 bis 3 erforderten 
Uebersichten auf amtlichen Feststellungen beruhen; 
3. dem Antrage auf Zulassung der Werthe eines Unternehmens, welches 
auf einer Konzession beruht: die Konzessionsurkunde oder ein Auszug 
aus derselben, welcher die im §. 6B unter 2 erforderten Angaben 
nachweist; 
4. dem Antrage auf Zulassung von Aktien oder Schuldverschreibungen 
einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: 
a) der Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister; 
b) der Gesellschaftsvertrag;
	        
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