10.
11.
12.
13.
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der Hinweis auf die betreffenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs,
soweit diese durch den Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert sind;
9. die zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungenen besonderen Vortheile,
soweit sie in fortlaufenden Bezügen oder in der Rückzahlung der Aktien
bestehen;
10. sofern nicht bereits zwei volle Jahre seit Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister verflossen sind: die zu Gunsten einzelner Aktionäre
bedungenen, nicht unter Ziffer 9 fallenden besonderen Vortheile; die
von der Gesellschaft übernommenen vorhandenen oder herzustellenden
Anlagen oder sonstigen Vermögensstücke; die von Aktionären auf das
Grundkapital gemachten Einlagen, welche nicht durch Baarzahlung zu
leisten sind; der Gesammtaufwand, welcher zu Lasten der Gesellschaft
an Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für die
Gründung oder deren Vorbereitung gewährt ist;
11. die in den letzten fünf Jahren vertheilten Dividenden;
12. die Bilanz des letzten Geschäftsjahres nebst Gewinn- und Verlust-
rechnung oder — sofern das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft noch
nicht abgelaufen ist — eine Gegenüberstellung der Vermögensstücke
und Verbindlichkeiten;
13. die Höhe der Hypothekenschulden und Anleihen, deren Fälligkeit und
Tilgungsart;
14. die Bezugsrechte der ersten Zeichner und anderer Personen.
Bei Schuldverschreibungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden
die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§. 8.
Es sind beizugeben:
1. jedem Zulassungsantrage der Nachweis über den der Emission zu
Grunde liegenden Rechtstitel (§. 5 Ziffer 2), sowie über das Verhältniß
zu früher ausgegebenen Werthen (§. 5 Ziffer 8);
2. dem Antrage auf Zulassung der Anleihe eines ausländischen Staates,
einer ausländischen kommunalen Körperschaft oder kommunalen Kredit-
anstalt: der Nachweis, daß die durch §. 6 A unter 1 bis 3 erforderten
Uebersichten auf amtlichen Feststellungen beruhen;
3. dem Antrage auf Zulassung der Werthe eines Unternehmens, welches
auf einer Konzession beruht: die Konzessionsurkunde oder ein Auszug
aus derselben, welcher die im §. 6B unter 2 erforderten Angaben
nachweist;
4. dem Antrage auf Zulassung von Aktien oder Schuldverschreibungen
einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien:
a) der Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister;
b) der Gesellschaftsvertrag;