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Verhängung des Kriegszustandes befugt
ist 1 ).
Kein Gegengrund ist Art. 66 RV., wie v. Mohl²)
glaubt.
Danach haben die Bundesfürsten das Recht, die in
ihren Ländern dislocierten Truppen zu polizeilichen Zwecken
zu requirieren. Von dieser »Requisition« sagt Laband³)
mit Recht, daß sie in allen Beziehungen das Gegenteil
des Kriegszustandes sei. Denn die Truppen schritten
hier nur auf Erfordern der Zivilbehörde und zu ihrer
Unterstützung ein, beim Kriegszustand dagegen sei der
Militärbefehlshaber der Herr, er requiriere die Zivilbehörden
und erteile ihnen Anordnungen, wenn er ihrer
Hilfe bedürfe. Auch setze die Requisition Fortdauer
des gemeingültigen Rechts voraus, der Kriegszustand
sei die zeitweise Aufhebung desselben. Die RV.
unterscheide daher mit Recht in Art. 66 das Recht der
Bundesfürsten zur Requisition von Truppen und in
Art. 68 das Recht des Kaisers zur Erklärung des Kriegszustandes,
und gerade diese Unterscheidung lasse den
Schluß zu, daß die Bundesfürsten das Recht des Art. 68
RV. nicht habent).
1) So seit Laband Bd. IV S.40ff. die herrschende Ansicht:
Hänel a. a. O. S. 440ff, Zorn a. a. O. Bd.I S.198 ff. Brockhaus
a. a. O. S. 70ff., Herz und Ernst a. a. O. zu § 9 N. 2, Loening
a. a. 0. S. 293 ff, Seydel, Komm. z. RV. S. 379 f.
2) a. a.o.S. 90.
3) a. a. O. Bd. 4 S. 46.
4) a. A. Thudichum a. a. O. S.294, v. Mohl a. a. 0. S.90
v. Rönne a. a. O. S. 87; dieser sagt ähnlich wie v. Mohl: »Die
Reichsverfassung hat vorläufig die betreffenden Bestimmungen
der Landesverfassungen und Landesgesetze nicht aufgehoben,
und es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Art das in Art.
68 vorbehaltene Gesetz den Gegenstand nach allen Seiten hin