Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Verhängung  des  Kriegszustandes  befugt
ist 1 ).

  Kein  Gegengrund  ist  Art.  66  RV.,  wie  v.  Mohl²)
glaubt.

   Danach  haben  die  Bundesfürsten  das  Recht,  die  in
ihren  Ländern  dislocierten  Truppen  zu  polizeilichen  Zwecken
zu  requirieren.  Von  dieser  »Requisition«  sagt  Laband³)
mit  Recht,  daß  sie  in  allen  Beziehungen  das  Gegenteil
des  Kriegszustandes  sei.  Denn  die  Truppen  schritten
hier  nur  auf  Erfordern  der  Zivilbehörde  und  zu  ihrer
Unterstützung  ein,  beim  Kriegszustand  dagegen  sei  der
Militärbefehlshaber  der  Herr,  er  requiriere  die  Zivilbehörden
  und  erteile  ihnen  Anordnungen,  wenn  er  ihrer
Hilfe  bedürfe.  Auch  setze  die  Requisition  Fortdauer
des  gemeingültigen  Rechts  voraus,  der  Kriegszustand
sei  die  zeitweise  Aufhebung  desselben.  Die  RV.
unterscheide  daher  mit  Recht  in  Art.  66  das  Recht  der
Bundesfürsten  zur  Requisition  von  Truppen  und  in
Art.  68  das  Recht  des  Kaisers  zur  Erklärung  des  Kriegszustandes,
  und  gerade  diese  Unterscheidung  lasse  den
Schluß  zu,  daß  die  Bundesfürsten  das  Recht  des  Art.  68
RV.  nicht  habent).

1)  So  seit  Laband  Bd.   IV S.40ff.  die  herrschende  Ansicht:
Hänel  a.  a.  O.  S.  440ff,  Zorn  a.  a.  O.  Bd.I  S.198  ff.  Brockhaus
a.  a.  O.  S.  70ff.,  Herz  und  Ernst  a.  a.  O.  zu   § 9  N.  2,  Loening
a.  a.  0.  S.  293  ff,  Seydel,  Komm.  z.  RV.  S.  379 f.

2)  a.  a.o.S.  90.

3)  a.  a.  O.  Bd.  4  S.  46.

4)  a.  A.  Thudichum  a.  a.  O.  S.294,  v.   Mohl  a.  a.  0.  S.90
v.  Rönne  a.  a.  O.  S.  87;  dieser  sagt  ähnlich  wie  v.  Mohl:  »Die
Reichsverfassung  hat  vorläufig  die  betreffenden  Bestimmungen
der  Landesverfassungen  und  Landesgesetze  nicht  aufgehoben,

und  es  bleibt  abzuwarten,  ob  und  in  welcher  Art  das  in  Art.
68  vorbehaltene  Gesetz  den  Gegenstand  nach  allen  Seiten  hin