Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

254  (Satzung  der  Sparkasse  Großrudestedt.)

Die  Ausleihung  erfolgt:

1.  gegen  eine  sichere  Hypothek  oder  sichere  Grundschuld  an  in  Deutschland,  vornehmlich  im
Großherzogtum  Sachsen,  insbesondere  im  Amtsgerichtsbezirke  Großrudestedt  gelegenen
Grundstücken.

Für  Beurteilung  der  Sicherheit  ist  §  211  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  maßgebend,  welcher  lautet:

Eine  Hypothek,  Grundschulb  oder  Kentenschuld  an  einem  im  Großherzogtum  belegenen
  Grundstück  gilt  als  sicher,  wenn  durch  sie,  mit  Hinzurechnung  der  etwa  vorgehenden
  Hypotheken,  Grund--  und  Kentenschulden  ein  Feld-  oder  Wiesengrundstück  nicht
über  drei  Fünfteile,  ein  Grundstück  anderer  Art  nicht  über  die  Hälfte  des  Schätzungswertes
belastet  wird.

Brandgut  ist  dabei  nur  mit  dem  Getrag  in  Alnschlag  zu  bringen,  mit  welchem  es
in  der  Gebäudeversicherungsanstalt  des  Großherzogtums  versichert  ist,  insoweit  dieser  Betrag
  den  Schätzungswert  nicht  übersteigt.

Für  die  Höhe  einer  Kentenschuld  ist  die  Ablösungssumme  maßgebend.

Der  Schätzungswert  wird  durch  die  zur  Würderung  verpflichteten  Schätzer  (Ortstaxatoren)
  ermittelt.

2.  an  politische  Gemeinden,  an  Kirchen=  und  Schulgemeinden  des  Amtsgerichtsbezirkes
  Großrudestedt  gegen  Schuldverschreibungen,  die  von  den  gesetzlichen  Vertretern
  ausgestellt  und  mit  der  erforderlichen  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde
versehen  sind.

Darlehen  an  die  Gemeinde  Großrudestedt  bedürfen  der  Genehmigung  des
Bezirksausschusses,  sobald  sie  mehr  als  15%  der  Einlagen  betragen.

3.  durch  Anlage  in  mündelsicheren  Wertpapieren,  (§  1807  Ziff.  2—4  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  und  §  212  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche),
insbesondere  in  Schuldverschreibungen  der  Großherzogl.  Sächs.  Landeskreditkasse.  Die
Mäntel  sämtlicher  Wertpapiere  sind  bei  einer  sicheren  Bank  zu  hinterlegen.

4.  auf  Handschein  gegen  Verpfändung  mündelsicherer  Wertpapiere  mit  Zinsleiste  und
Zinsscheinen  (8§  1204  flgd.  und  §  1293  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches),  so  jedoch,
daß  auf  die  zu  verpfändenden  Wertpapiere  nur  bis  zu  75%  des  Kurswertes  Darlehen
  gewährt  werden.

8  26.

Damit  einerseits  für  Auszahlungen  die  erforderlichen  Bargelder  zur  Verfügung  stehen,
andererseits  die  Sparkasse  keinen  allzuhohen  Vorrat  an  Bargeld  unverzinst  bereit  halten  muß,
ist  ein  entsprechender  Betrag,  jedoch  nicht  über  20000  “¾  bei  einer  Bank  gegen  tägliche  oder
kurzfristige  Kündigung  auszuleihen.  Die  Auswahl  dieser  Bank  hat  durch  übereinstimmenden
Beschluß  des  Gemeinderates  von  Großrudestedt  und  des  Sparkassenvereines  zu  erfolgen,  der
alsdann  der  Genehmigung  des  Großherzogl.  Bezirksdirektors  bedarf.

8  26.
Über  Bewilligung  der  Darlehnsgesuche  wird  gemäß  88  5,  6  der  Satzung  Beschluß  gefaßt.