Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

 
§. 16. 
Der Antrag soll das Grundstück, den Eigenthümer, den Anspruch und 
den vollstreckbaren Titel bezeichnen. 
Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind 
dem Antrage beizufügen. 
§. 17. 
Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner 
als Eigenthümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen 
Eigenthümers ist. 
Die Eintragung ist durch ein Zeugniß des Grundbuchamts nachzuweisen. 
Ist das Vollstreckungsgericht zugleich das Grundbuchamt, so genügt statt des 
Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch. 
Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei 
dem Gericht offenkundig ist. 
§. 18. 
Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren 
erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner 
oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechtes betrieben wird. 
§. 19. 
Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich das 
Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch zu ersuchen. 
Das Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Versteigerungsvermerkes 
dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts und der Urkunden, 
auf welche im Grundbuche Bezug genommen wird, zu ertheilen, die bei ihm 
bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen und Nachricht zu geben, was 
ihm über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Betheiligten und deren 
Vertreter bekannt ist. Statt der Ertheilung einer beglaubigten Abschrift der 
Urkunden genügt die Beifügung der Grundakten oder der Urkunden. 
§. 20. 
Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, 
gilt zu Gunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks. 
Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich 
bei einem Grundstücke die Hypothek erstreckt. 
§ 21. 
Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirthschaftliche Erzeugnisse des 
Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, 
soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör 
des Grundstücks sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.