§. 16.
Der Antrag soll das Grundstück, den Eigenthümer, den Anspruch und
den vollstreckbaren Titel bezeichnen.
Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind
dem Antrage beizufügen.
§. 17.
Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner
als Eigenthümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen
Eigenthümers ist.
Die Eintragung ist durch ein Zeugniß des Grundbuchamts nachzuweisen.
Ist das Vollstreckungsgericht zugleich das Grundbuchamt, so genügt statt des
Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.
Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei
dem Gericht offenkundig ist.
§. 18.
Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren
erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner
oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechtes betrieben wird.
§. 19.
Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich das
Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch zu ersuchen.
Das Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Versteigerungsvermerkes
dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts und der Urkunden,
auf welche im Grundbuche Bezug genommen wird, zu ertheilen, die bei ihm
bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen und Nachricht zu geben, was
ihm über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Betheiligten und deren
Vertreter bekannt ist. Statt der Ertheilung einer beglaubigten Abschrift der
Urkunden genügt die Beifügung der Grundakten oder der Urkunden.
§. 20.
Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird,
gilt zu Gunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.
Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich
bei einem Grundstücke die Hypothek erstreckt.
§ 21.
Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirthschaftliche Erzeugnisse des
Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur,
soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör
des Grundstücks sind.