Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Mieth- und Pachtzinsforderungen
sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigenthum an dem Grundstücke ver-
bundenen Rechte auf wiederkehrende Leistungen.
Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlag-
nahme nicht berührt.
§. 22.
Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkte wirksam, in
welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem
Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem
das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerkes dem Grundbuchamte
zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.
Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht
auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner
zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem
Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm
zugestellt wird. Die Vorschriften des §. 744 der Civilprozeßordnung finden
entsprechende Anwendung.
§. 23.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der
Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen
erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen
Wirthschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.
Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach
§. 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen
Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntniß des
Versteigerungsantrags einer Kenntniß der Beschlagnahme gleich. Die Beschlag-
nahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt,
sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.
§. 24.
Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner
nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft.
§. 25.
Ist zu besorgen, daß durch das Verhalten des Schuldners die ordnungs-
mäßige Wirthschaft gefährdet wird, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag
des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln
anzuordnen. Das Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren
Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
§ 26.
Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen
Rechte angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung