Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Mieth- und Pachtzinsforderungen 
sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigenthum an dem Grundstücke ver- 
bundenen Rechte auf wiederkehrende Leistungen. 
Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlag- 
nahme nicht berührt. 
§. 22. 
Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkte wirksam, in 
welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem 
Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem 
das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerkes dem Grundbuchamte 
zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt. 
Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht 
auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner 
zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem 
Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm 
zugestellt wird. Die Vorschriften des §. 744 der Civilprozeßordnung finden 
entsprechende Anwendung. 
§. 23. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der 
Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen 
erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen 
Wirthschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen. 
Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach 
§. 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen 
Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntniß des 
Versteigerungsantrags einer Kenntniß der Beschlagnahme gleich. Die Beschlag- 
nahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, 
sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist. 
§. 24. 
Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner 
nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft. 
§. 25. 
Ist zu besorgen, daß durch das Verhalten des Schuldners die ordnungs- 
mäßige Wirthschaft gefährdet wird, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag 
des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln 
anzuordnen. Das Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren 
Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird. 
§ 26. 
Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen 
Rechte angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.