Das Gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die be-
stehen bleibt, der Schuldner zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens im
Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten die gegen
ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grundes angemeldet
und auf Verlangen des Gerichts oder eines Betheiligten glaubhaft gemacht hat.
§. 54.
Die von dem Gläubiger dem Eigenthümer oder von diesem dem Gläubiger
erklärte Kündigung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld ist
dem Ersteher gegenüber nur wirksam, wenn sie spätestens in dem Versteigerungs-
termine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgt und bei dem
Gericht angemeldet worden ist.
Das Gleiche gilt von einer aus dem Grundbuche nicht ersichtlichen That-
sache, in Folge deren der Anspruch vor der Zeit geltend gemacht werden kann.
§. 55.
Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren
Beschlagnahme noch wirksam ist.
Auf Zubehörstücke, die sich im Besitze des Schuldners oder eines neu ein-
getretenen Eigenthümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn
sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des
§. 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.
§. 56.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks
mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schlusse der
Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Er-
steher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung
findet nicht statt.
§. 57.
Ist das Grundstück einem Miether oder Pächter überlassen, so finden die
Vorschriften der §§. 571, 572, des §. 573 Satz 1 und der §§. 574, 575 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Der Ersteher ist jedoch be-
rechtigt, das Mieth- oder Pachtverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten
Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
§. 58.
Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, fallen
dem Ersteher zur Last.
§. 59.
Jeder Betheiligte kann eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende
Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen.