Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Betheiligten beeinträchtigt,
so ist dessen Zustimmung erforderlich.
Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt
wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.
Soll das Fortbestehen eines Rechtes bestimmt werden, das nach §. 52 er-
löschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Betheiligten.
§. 60.
Jeder Betheiligte kann verlangen, daß für den das geringste Gebot über-
steigenden Betrag des Meistgebots Zahlungsfristen als Versteigerungsbedingung
festgestellt werden; die Zustimmung eines anderen Betheiligten ist nicht erforder-
lich. Soweit Zahlungsfristen bewilligt werden, ist das Gebot von dem Zuschlag
an zu verzinsen.
§. 61.
Im Falle des §. 60 ist auf Antrag eines Betheiligken, dessen Recht durch
die Bewilligung von Zahlungsfristen beeinträchtigt werden würde, das Grundstück
mit Zahlungsfristen und ohne sie auszubieten. Der Zuschlag wird auf Grund
des mit Zahlungsfristen erfolgten Ausgebots nur ertheilt, wenn ein Dritter unter
Sicherheitsleistung sich verpflichtet, die dem Ersteher obliegende Zahlung voll-
ständig oder mit einem Abzug im Vertheilungstermine zu bewirken, und wenn
im Falle eines Abzugs nach dessen Abrechnung das Meistgebot mit Zahlungs-
fristen höher ist als das andere Meistgebot.
In Ansehung der Verpflichtung des Dritten finden die Vorschriften des
§. 53, in Ansehung der Sicherheitsleistung die Vorschriften des §. 69 entsprechende
Anwendung. Die Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, wenn für ein eigenes
Gebot des Dritten Sicherheitsleistung nicht verlangt werden könnte.
Wird der Dritte bei der Ertheilung des Zuschlags für zahlungspflichtig
erklärt, so tritt die Forderung gegen den Dritten als Versteigerungserlös an die
Stelle der Forderung gegen den Ersteher, die Forderung gegen den Ersteher steht
dem Dritten zu.
§. 62.
Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der
Bethelligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veran-
lassen, zu diesem Zwecke auch einen besonderen Termin bestimmen.
§. 63.
Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln
auszubieten.
Jeder Betheiligte kann verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle
Grundstücke und, sofern einige von ihnen mit einem und demselben Rechte be-
lastet sind auch diese Grundstücke zusammen ausgeboten werden. Auf Antrag
kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesammtausgebot einiger der
Grundstäcke anordnen.