Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch 
öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meist- 
bietenden, sondern dem Anderen zu ertheilen. 
Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich 
beglaubigten Urkunde, daß er für einen Anderen geboten habe, so ist diesem der 
Zuschlag zu ertheilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die 
Zustimmung des Anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch 
eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird. 
Wird der Zuschlag ertheilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher 
als Gesammtschuldner. 
§. 82. 
In dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, sind das 
Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu be- 
zeichnen; auch ist im Falle des §. 61 der Dritte, welcher die Verpflichtung des 
Erstehers übernommen hat, unter Angabe seiner Schuld für zahlungspflichtig und 
im Falle des §. 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären. 
§. 83. 
Der Zuschlag ist zu versagen: 
1. wenn die Vorschrift des §. 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über 
die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen 
verletzt ist; 
2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot 
oder das Gesammtausgebot den Vorschriften des §. 63 Abs. 1, Abs. 2 
Satz 1, Abs. 5 zuwider unterblieben ist; 
3. wenn in den Fällen des §. 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nach- 
stehenden Betheiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesammt- 
ergebniß der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; 
4. wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte 
Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechtes ohne Beachtung der 
Vorschrift des §. 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; 
5. wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens 
das Recht eines Betheiligten entgegensteht; 
6. wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus 
einem sonstigen Grunde unzulässig ist; 
7. wenn eine der Vorschriften des §. 43 Abs. 1 oder des §. 73 Abs. 1 
verletzt ist. 
§. 84. 
Die im §. 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Er- 
theilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Betheiligten durch
	        
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