wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch
öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meist-
bietenden, sondern dem Anderen zu ertheilen.
Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich
beglaubigten Urkunde, daß er für einen Anderen geboten habe, so ist diesem der
Zuschlag zu ertheilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die
Zustimmung des Anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch
eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.
Wird der Zuschlag ertheilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher
als Gesammtschuldner.
§. 82.
In dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, sind das
Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu be-
zeichnen; auch ist im Falle des §. 61 der Dritte, welcher die Verpflichtung des
Erstehers übernommen hat, unter Angabe seiner Schuld für zahlungspflichtig und
im Falle des §. 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.
§. 83.
Der Zuschlag ist zu versagen:
1. wenn die Vorschrift des §. 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über
die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen
verletzt ist;
2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot
oder das Gesammtausgebot den Vorschriften des §. 63 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1, Abs. 5 zuwider unterblieben ist;
3. wenn in den Fällen des §. 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nach-
stehenden Betheiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesammt-
ergebniß der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4. wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte
Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechtes ohne Beachtung der
Vorschrift des §. 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5. wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens
das Recht eines Betheiligten entgegensteht;
6. wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus
einem sonstigen Grunde unzulässig ist;
7. wenn eine der Vorschriften des §. 43 Abs. 1 oder des §. 73 Abs. 1
verletzt ist.
§. 84.
Die im §. 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Er-
theilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Betheiligten durch