Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
der Termin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, sofern nicht das Verfahren 
genehmigt wird. 
§. 106. 
Zur Vorbereitung des Vertheilungsverfahrens kann das Gericht in der 
Terminsbestimmung die Betheiligten auffordern, binnen zwei Wochen eine Be— 
rechnung ihrer Ansprüche einzureichen. In diesem Falle hat das Gericht nach. 
dem Ablaufe der Frist den Theilungsplan anzufertigen und ihn spätestens drei 
Tage vor dem Termin auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten 
niederzulegen. 
§. 107. 
In dem Vertheilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu vertheilende 
Masse beträgt. Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegen- 
ständen, welche im Falle des §. 65 besonders versteigert oder anderweit ver- 
werthet sind. 
Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das 
Gericht. 
Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt 
ist, gilt als gezahlt. 
 §.  108. 
Soweit das Baargebot nicht berichtigt wird, hat das Gericht, wenn Werth- 
papiere zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt sind, die Veräuße- 
rung der Papiere nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung 
anzuordnen. Der Erlös ist nach Anordnung des Gerichts auszuzahlen oder zu 
hinterlegen. 
Ist der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, noch nicht 
rechtskräftig, so soll auf Antrag desjenigen, welcher die Sicherheit geleistet hat, 
die Veräußerung bis zur Rechtskraft ausgesetzt werden. 
§. 109. 
Aus dem Versteigerungserlöse sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu 
entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den 
Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Vertheilungs- 
verhandlungen entstehenden Kosten. 
Der Ueberschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, 
vertheilt. 
§. 110. 
Rechte, die ungeachtet der im §. 37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht 
rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Ver- 
theilung den übrigen Rechten nach. 
§. 111. 
Ein betagter Anspruch gilt als fällig. Ist der Anspruch unverzinslich, so 
gebührt dem Berechtigten nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetz-
	        
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