Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 120. 
Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten 
zu hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen 
den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Die Hinterlegung sowie die Ueber- 
tragung erfolgt für jeden unter der entsprechenden Bedingung. 
Während der Schwebezeit gelten für die Anlegung des hinterlegten Geldes, 
für die Kündigung und Einziehung der übertragenen Forderung sowie für die 
Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§. 1077 bis 1079 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem der 
Betrag gebührt, wenn die Bedingung ausfällt. 
§. 121. 
In den Fällen des §. 92 Abs. 2 ist für den Ersatzanspruch in den Theilungs- 
plan ein Betrag aufzunehmen, welcher der Summe aller künftigen Leistungen 
gleichkommt, den fünfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung jedoch nicht 
übersteigt; zugleich ist zu bestimmen, daß aus den Zinsen und dem Betrage selbst 
die einzelnen Leistungen zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen sind. 
Die Vorschriften der §§. 119, 120 finden entsprechende Anwendung; die 
Art der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst Berechtigte. 
§. 122. 
Sind mehrere für den Anspruch eines Betheiligten haftende Grundstücke 
in demselben Verfahren versteigert worden, so ist, unbeschadet der Vorschrift des 
§. 1132 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei jedem einzelnen Grund- 
stlicke nur ein nach dem Verhältnisse der Erlöse zu bestimmender Betrag in den 
Theilungsplan aufzunehmen. Der Erlös wird unter Abzug des Betrags der 
Ansprüche berechnet, welche dem Anspruche des Betheiligten vorgehen. 
Unterbleibt die Zahlung eines auf den Anspruch des Betheiligten zugetheilten 
Betrags, so ist der Anspruch bei jedem Grundstück in Höhe dieses Betrags in 
den Plan aufzunehmen. 
§. 123. 
Soweit auf einen Anspruch, für den auch ein anderes Grundstück haftet, 
der zugetheilte Betrag nicht gezahlt wird, ist durch den Theilungsplan festzustellen, 
wie der Betrag anderweit vertheilt werden soll, wenn das Recht auf Befriedigung 
aus dem zugetheilten Betrage nach Maßgabe der besonderen Vorschriften über 
die Gesammthypothek erlischt. 
Die Zutheilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den 
Ersteher unter der entsprechenden Bedingung übertragen wird. 
§. 124. 
Im Falle eines Widerspruchs gegen den Theilungsplan ist durch den Plan 
festzustellen, wie der streitige Betrag vertheilt werden soll, wenn der Widerspruch 
für begründet erklärt wird.
	        
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