Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Soweit die Forderung gegen den Ersteher unvertheilt bleibt, wird eine 
Sicherungshypothek für denjenigen eingetragen, welcher zur Zeit des Zuschlags 
Eigenthümer des Grundstücks war. 
Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Vereinigt sich die Hypothek 
mit dem Eigenthum in einer Person, so kann sie nicht zum Nachtheil eines 
Rechtes, das bestehen geblieben ist, oder einer nach Abs. 1, 2 eingetragenen 
Sicherungshypothek geltend gemacht werden. 
Wird das Grundstück von neuem versteigert, so ist der zur Deckung der 
Hypothek erforderliche Betrag baar zu berichtigen. 
§. 129. 
Die Sicherungshypothek für die im §. 10 Nr. 1 bis 3 bezeichneten An- 
sprüche, für die im §. 10 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche auf wiederkehrende 
Leistungen und für die im §. 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten kann nicht zum Nach- 
theile der Rechte, welche bestehen geblieben sind, und der übrigen nach §. 128 
Abs. 1, 2 eingetragenen Sicherungshypotheken geltend gemacht werden, es sei 
denn, daß vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach der Eintragung derjenige, 
welchem die Hypothek zusteht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt. 
Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren 
nach §. 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. 
§. 130. 
Ist der Theilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist 
das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigenthümer einzutragen, den 
Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen 
und die Eintragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Er- 
steher zu bewirken. Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Grundbuch er- 
sichtlich gemacht werden, daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens 
erfolgt ist. 
Ergiebt sich, daß ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berück- 
sichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder daß es erloschen ist, so ist das 
Ersuchen auch auf die Löschung dieses Rechtes zu richten. 
Hat der Ersteher, bevor er als Eigenthümer eingetragen worden ist, die 
Eintragung eines Rechtes an dem versteigerten Grundstücke bewilligt, so darf die 
Eintragung nicht vor der Erledigung des im Abs. 1 bezeichneten Ersuchens er- 
folgen. 
§. 131. 
In den Fällen des §. 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer 
Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des §. 128 zur Eintragung des 
Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht ertheilten 
Briefes nicht erforderlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.