Soweit die Forderung gegen den Ersteher unvertheilt bleibt, wird eine
Sicherungshypothek für denjenigen eingetragen, welcher zur Zeit des Zuschlags
Eigenthümer des Grundstücks war.
Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Vereinigt sich die Hypothek
mit dem Eigenthum in einer Person, so kann sie nicht zum Nachtheil eines
Rechtes, das bestehen geblieben ist, oder einer nach Abs. 1, 2 eingetragenen
Sicherungshypothek geltend gemacht werden.
Wird das Grundstück von neuem versteigert, so ist der zur Deckung der
Hypothek erforderliche Betrag baar zu berichtigen.
§. 129.
Die Sicherungshypothek für die im §. 10 Nr. 1 bis 3 bezeichneten An-
sprüche, für die im §. 10 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche auf wiederkehrende
Leistungen und für die im §. 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten kann nicht zum Nach-
theile der Rechte, welche bestehen geblieben sind, und der übrigen nach §. 128
Abs. 1, 2 eingetragenen Sicherungshypotheken geltend gemacht werden, es sei
denn, daß vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach der Eintragung derjenige,
welchem die Hypothek zusteht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt.
Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren
nach §. 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt.
§. 130.
Ist der Theilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist
das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigenthümer einzutragen, den
Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen
und die Eintragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Er-
steher zu bewirken. Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Grundbuch er-
sichtlich gemacht werden, daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens
erfolgt ist.
Ergiebt sich, daß ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berück-
sichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder daß es erloschen ist, so ist das
Ersuchen auch auf die Löschung dieses Rechtes zu richten.
Hat der Ersteher, bevor er als Eigenthümer eingetragen worden ist, die
Eintragung eines Rechtes an dem versteigerten Grundstücke bewilligt, so darf die
Eintragung nicht vor der Erledigung des im Abs. 1 bezeichneten Ersuchens er-
folgen.
§. 131.
In den Fällen des §. 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des §. 128 zur Eintragung des
Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht ertheilten
Briefes nicht erforderlich.