Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

II 
f. Gewichtsstücke, welche mit der Bezeichnung K, C, D, C (für Centi- 
gramm), M oder Dekagramm versehen sind) sowie Gewichtsstücke zu 
50 Kilogramm, welche in irgend einer Weise nach Zentner oder Pfund 
bezeichnet sind. 
g. Waagen, welche in der Angabe der größten zulässigen Last oder in 
den Skalenangaben eine Bezeichnung nach Zentner oder Pfund, oder 
die Bezeichnung K oder G tragen. 
Verlin, den 8. Januar 1897. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Hopf. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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